Rn 1

Der weite Begriff des Arbeitseinkommens (§ 850 Rn 12) unterwirft die Einkünfte des berufstätigen Schuldners umfassend dem System der Pfändungsbeschränkungen. Durch die relativen Pfändungsbeschränkungen aus der Tabelle zu § 850c sind allerdings zusätzliche Einkünfte des Schuldners in erheblichem Umfang pfändbar. Da diese Konsequenz nicht stets angemessen erscheint, erklärt § 850a einzelne Bestandteile des Arbeitseinkommens für absolut unpfändbar (vgl Rn 24). Die Gründe dafür sind vielfältig (BAG NJW 17, 3675 Rz 32). Überwiegend soll aus sozialen Gründen ein erhöhter Aufwand ungeachtet der Zwangsvollstreckung gedeckt sein (OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 17, 129666). Teils sind die Bezüge wegen eines Mehraufwands zweckgebunden, Nr 3 (BGH ZInsO 18, 92 Rz 9), Nrn 5–8, teils aus sozialen Erwägungen unpfändbar, Nr 2, 4, s.a. Nr 3. Im Einzelfall sollen sie aber auch dem Schuldner hälftig zur Verfügung stehen, Nr 1, um ihm einen ökonomischen Anreiz zur intensiveren Arbeitsleistung zu geben, doch weisen nicht alle Forderungen einen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis auf. Entspr Regelungen enthalten Sondergesetze (MüKoZPO/Smid § 850a Rz 2; Anders/Gehle/Nober ZPO § 850a Rz 1). Darüber hinaus ist eine Erweiterung von § 850a unzulässig (Zö/Herget § 850a Rn 1). Die Pfändungsschranken sind mit unterschiedlichen Beträgen bzw. Grenzen geregelt. Überschreiten die Einkünfte die fixen Grenzen aus Nr 1 und 4 oder die flexiblen Schranken der Nrn 2 und 3, sind sie nach Maßgabe von § 850c pfändbar. Nach der Rspr des BAG erfolgt die Berechnung nach der Nettomethode (BAG NJW 13, 2924 [BAG 17.04.2013 - 10 AZR 59/12] Rz 19; § 850e Rn 5).

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