Rn 24

Bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Beträge nicht mitzuberechnen, es sei denn, der dann anfechtbare Pfändungsbeschluss bezeichnet diese Bezüge als pfändbar. In diesem Fall werden sie zwar verstrickt, aber es entsteht kein Pfändungspfandrecht (vgl § 850 Rn 36). Bei einem Blankettbeschluss (§ 850 Rn 9) muss der Drittschuldner die unpfändbaren Forderungen berechnen. Will er von einer gerichtlichen Bestimmung abweichen, muss er Erinnerung einlegen (Rn 25) oder die Unpfändbarkeit ggf im Drittschuldnerprozess einwenden. Die Unpfändbarkeit besteht auch, wenn der Höchstbetrag nach § 850c II 2 überschritten wird. Die unpfändbaren Bezüge sind als Bruttobeträge zu berücksichtigen. Vom gesamten Bruttoeinkommen des Schuldners sind deswegen zunächst die unpfändbaren Bezüge und sodann die auf das Gesamtbrutto entfallenden Abgaben abzuziehen (§ 850e Rn 5). Die pfändbaren Teile der Bezüge sind zum sonstigen Arbeitseinkommen hinzuzurechnen und dann nach der Tabelle zu pfänden. Mit Zahlung auf ein Konto des Schuldners entfällt der Schutz aus § 850a (vgl LG Deggendorf Rpfleger 05, 372 [LG Deggendorf 17.02.2005 - 1 T 24/05]), doch ist bei einem Pfändungsschutzkonto dem Schuldner durch eine von ihm zu beantragende vollstreckungsgerichtliche Entscheidung nach § 906 die Unpfändbarkeit zu bewilligen. Bei einer Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen sind gem § 850d I 1, 2 die in § 850a Nr 1, 2 und 4 genannten Bezüge zur Hälfte pfändbar. Auf Gläubiger von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen ist diese Erweiterung nicht zu übertragen (§ 850f Rn 53). Die in § 850a Nr 5 geregelten Bezüge sind im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbar. Wegen des prinzipiellen Gleichlaufs von Pfändung und Abtretung sind die unpfändbaren Bezüge gem § 400 BGB nicht abtretbar (vgl § 850 Rn 37).

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