Rn 24

Als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung nach Abs 2 darf die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt haben oder führen. Der Begriff des sonstigen beweglichen Vermögens verweist auf die Zwangsvollstreckung nach Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 ohne Untertitel 3, dh die §§ 803–827. Der Gläubiger muss die vergebliche oder voraussichtlich aussichtslose Vollstreckung darlegen. Dazu kann eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Es genügt nicht, wenn der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung ohne richterliche Anordnung verweigert hat oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat (Zö/Herget § 850b Rz 12), denn § 807 I Nr 3, 4 sind nicht anwendbar. Eine eidesstattliche Versicherung ist nicht erforderlich (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850b Rz 9). Eine Glaubhaftmachung (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850b Rz 10, 11) ist zur Darlegung weder erforderlich noch bei einem Bestreiten des Schuldners ausreichend (Zö/Herget § 850b Rz 15; MüKoZPO/Smid § 850b Rz 18; aA Musielak/Voit/Flockenhaus § 850b Rz 10; Anders/Gehle/Nober ZPO § 850b Rz 15). § 807 I Nr 2 ist nicht entspr anwendbar, weil § 850b mit der gerichtlichen Entscheidung eine weitergehende Prozesshandlung und mit der Forderungspfändung einen weitergehenden Eingriff in das durch Art 14 GG geschützte Vermögen des Schuldners begründet. Ein Vollstreckungsversuch in das unbewegliche Vermögen muss nicht unternommen worden sein.

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