Rn 38

Das Gericht muss unter Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls und der Interessen der Beteiligten nach billigem Ermessen feststellen, ob und in welchem Umfang die eigenen Einkünfte des Unterhaltberechtigten die Leistungspflicht des Schuldners mindern (BGH NJW-RR 05, 795, 797 [BGH 21.12.2004 - IXa ZB 142/04]; 05, 1239, 1240 [BGH 05.04.2005 - VII ZB 28/05]; 06, 568 Rz 11). Maßgebend ist zunächst die Höhe der Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten, sodann aber dessen Lebensbedarf, der aus diesen Einkünften zu bestreiten ist (BGH NZI 20, 896 Rz 6; FamRZ 22, 718). Der Unterhaltsberechtigte muss ohne Berücksichtigung beim Schuldner in der Lage sein, den notwendigen Unterhalt zu bestreiten (Lissner ZVI 17, 9, 12). Selbst ein Fehlbetrag der unterhaltsberechtigten Person von 8,7 % ist zu berücksichtigen (AG Baden-Baden ZInsO 21, 1700). Soweit Naturalunterhaltsleistungen angerechnet werden, ist der anteilig auf die unterhaltsberechtigte Person entfallende Pfändungsfreibetrag zu halbieren. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten ist vom Freibetrag für die an letzter Stelle stehende Person auszugehen. Die hälftige Anrechnung gilt jedenfalls bei ungefähr gleichen Einkünften des Unterhaltsberechtigten. Sonst ist die Relation entspr anzupassen. Leistet der Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen seinerseits Unterhalt, etwa ein neuer Ehepartner einem Kind aus einer früheren Beziehung, für das der Schuldner nicht unterhaltspflichtig ist, muss dieser Betrag von den Einkünften des Unterhaltsberechtigten abgezogen werden (LG Braunschweig ZInsO 17, 1683). Bei niedrigen Einkünften des anderen Ehegatten unterhalb der Pfändungsgrenze sollen nach einer tw vertretenen Ansicht die Kinder in voller Höhe als unterhaltspflichtige Personen zu berücksichtigen sein (Mansius/Grote InsbürO 15, 380, 382), doch wird dies wohl nicht dem Verhältnis von Bar- und Naturalunterhalt gerecht. Vor allem früher sind von der Rspr verschiedene standardisierte Modelle als Richtschnur entwickelt worden, wie eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist. Eine Ansicht hat sich am vollstreckungsrechtlichen Grundfreibetrag aus § 850c I 1 für den nicht unterhaltspflichtigen Schuldner orientiert (Oldbg JurBüro 95, 48, 49; LG Darmstadt Rpfleger 02, 370). Nach einer anderen Auffassung ist der sozialhilferechtliche Regelbedarf zuzüglich eines Besserstellungszuschlags zu gewähren (LG Bielefeld DGVZ 00, 87; LG Heilbronn JurBüro 03, 660, 61). Der unterhaltsrechtliche Bedarf kann allein nicht zugrunde gelegt werden, da er an anderen Kriterien orientiert ist, als das Vollstreckungsrecht (aA LG Kassel JurBüro 10, 216, aber Korrektur über die Billigkeitsentscheidung).

 

Rn 39

Nach dem Sinn von Abs 6 darf keine schematisierende Beurteilung erfolgen (BGH NJW-RR 05, 795, 797; NZI 10, 578 Rz 6; NJW 12, 393 Rz 11; NZI 20, 896 Rz 5; FamRZ 22, 718; vgl Gottwald/Mock § 850c Rz 10). Eine einseitige und unterschiedslose Orientierung an festen Berechnungsmodellen ist damit ausgeschlossen. Es dürfen aber keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Um das Pfändungsverfahren dennoch praktikabel zu handhaben, können aber Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens geben, sofern die Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigt werden (BGH NJW-RR 05, 1239, 1240; NZI 10, 578 Rz 6). Der dem Schuldner gebührende Pfändungsfreibetrag nach § 850c I kann als Maßstab dienen, doch stellt er keinen Mindestbetrag dar, welcher dem Unterhaltsberechtigten verbleiben muss (BGH NZI 10, 578 Rz 7). Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Gericht beachten, dass der Grundfreibetrag des § 850c I regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl (BGH NJW-RR 05, 1239, 1240 [BGH 05.04.2005 - VII ZB 28/05]). Deswegen ist zwischen unterhaltsberechtigten Personen, die im Haushalt des Schuldners leben, und solchen mit eigenem Hausstand zu unterscheiden. Bei doppelter Haushaltsführung des Angehörigen, können die Kosten vorab von dessen Einkommen abgezogen werden (BGH NZI 10, 578 Rz 8). Die steuerliche Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands ist dagegen unerheblich (BGH NZI 10, 578 [BGH 05.11.2009 - IX ZB 101/09] Rz 9).

 

Rn 40

Lebt die unterhaltsberechtigte Person mit eigenem Einkommen im Haushalt des Schuldners, kann im Ausgangspunkt auf die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze abgestellt werden (BGH NJW-RR 05, 1239; LG Landshut JurBüro 21, 498; AG Ibbenbüren JurBüro 21, 556; AG Osterholz-Scharmbeck JurBüro 22, 668). Diese Regelbedarfsstufen werden jährlich fortgeschrieben (zuletzt Zwölftes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes [Bürgergeld-Gesetz] vom 16.12.22, Art 5 SGB XII, Tabelle zu Anlage zu § 28, BGBl I, 2328). Nicht relevant ist hier die Regelbedarfsstufe 1 von derze...

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