a) Gesetzliche Unterhaltspflicht.
Rn 12
Über den Grundbetrag hinaus ist dem Schuldner ein erhöhter Freibetrag zu gewähren, wenn er gesetzliche Unterhaltspflichten (vgl § 850d Rn 10) für bis zu fünf Personen erfüllt, Abs 2 (Rn 16). Der Schuldner muss seinem Ehegatten, §§ 1360, 1360a, 1361 BGB, einem früheren Ehegatten, §§ 1569 ff BGB, seinem Lebenspartner, §§ 5, 12 LPartG, einem früheren Lebenspartner, § 16 LPartG, einem Verwandten in gerader Linie, § 1601 BGB, wie Kindern, Enkelkindern, Eltern und Großeltern, oder einem Elternteil nach den §§ 1615l, 1615n BGB iRe gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren. Im Verhältnis zwischen Eheleuten trifft die Verpflichtung grds jeden Ehegatten unabhängig von der Höhe seines eigenen Einkommens und der des anderen (BAG ZIP 83, 1247, 1249; BGH NJW 12, 393 Rz 9). Zu berücksichtigen ist der Ehegatte bereits dann, wenn dieser aufgrund beiderseitiger Verständigung gem § 1360 S 1 BGB angemessen zum Familienunterhalt beiträgt. Wenn die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben, ist grds von gegenseitigen Unterhaltsleistungen auszugehen, durch welche die Kosten des Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden (BGH NJW 12, 393 Rz 9). Eine zu berücksichtigende Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn der Schuldner im familienrechtlichen Wechselmodell die Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes nur jede zweite Woche übernimmt. Unschädlich ist, wenn die gesetzliche Pflicht vertraglich ausgestaltet wird (Frankf Rpfleger 80, 198). Die Unterhaltspflicht besteht grds auch ggü volljährigen Kindern (nach AG Oranienburg JurBüro 15, 270, soll den Schuldner insoweit die Darlegungslast treffen). Der Drittschuldner muss ermitteln, welche Unterhaltspflichten des Schuldners bestehen (Brandbg JurBüro 21, 383).
Rn 13
Unbeachtlich sind allein vertraglich begründete oder freiwillige Leistungen. Nach der gesetzlichen Entscheidung sind iRv § 850c Leistungen an den Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht privilegiert (LG Osnabrück JurBüro 99, 45). Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft gem § 7 III SGB II werden also nicht berücksichtigt. Nach § 850c können für Leistungen an andere Personen, wie Geschwister, Schwiegereltern, Stief- (Köln MDR 09, 953; LG Mosbach ZInsO 12, 799, 800) oder Pflegekindern, unabhängig davon, ob sie im gleichen Haushalt leben, keine erhöhten Freibeträge beansprucht werden (Stöber/Rellermeyer Rz C.247). Unberücksichtigt bleibt auch ein volljähriges Kind, ggü dem der Schuldner nicht unterhaltspflichtig ist, weil sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet ist, § 1603 I BGB (BAG NJW 87, 1573, 1574). Eine analoge Anwendung auf Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft ist ausgeschlossen (BGH NZI 17, 931 Tz 14 = VIA 18, 3 mit Anm Dietzel; dazu auch Schmidt ZVI 2018, 1; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850c Rz 4; dazu insg § 850f Rn 21).
b) Unterhaltsleistung.
Rn 14
Berücksichtigt werden dürfen nur die unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt (LG Kassel JurBüro 04, 558). Unterhaltsberechtigte, denen der Schuldner keinen Bar- oder Naturalunterhalt (AG Fürstenwalde JurBüro 22, 553) leistet, bleiben unberücksichtigt (LG Braunschweig JurBüro 13, 273; LG Bonn JurBüro 20, 609). Falls keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, darf der Drittschuldner von den Angaben des Schuldners etwa im Lebenslauf oder den Daten der Lohnsteuerkarte (LAG Hamm BeckRS 11, 78953; BeckRS 15, 71471) bzw den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ausgehen (Einzelheiten Rn 28). Bei fehlenden Angaben zum Einkommen eines unterhaltspflichtigen Elternteils soll davon ausgegangen werden können, dass dieser mindestens den sozialhilferechtlichen Regelsatz sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung und den Regelsatz für das Kind bezieht (LG Oldenburg JurBüro 21, 439; AG Wuppertal JurBüro 22, 613; AG Leverkusen JurBüro 23, 52). Dies muss zumindest seitens des Gläubigers vorgetragen sein. Unerheblich ist, ob der Unterhalt als Bar- oder Naturalunterhalt geleistet wird. Unterhalt leistet der Schuldner regelmäßig ggü den unterhaltsberechtigten Personen, mit denen er in einem Haushalt lebt. Bei Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt ist grds von gegenseitigen Unterhaltsleistungen auszugehen (BGH NJW 12, 393 [BGH 03.11.2011 - IX ZR 45/11] Rz 9; BAG NJW 13, 3532 Rz 15). Lebt der Schuldner mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft, ist davon auszugehen, dass die Ehegatten einander nach §§ 1360, 1360a BGB Naturalunterhalt leisten. Der Ehegatte ist deswegen unabhängig von einer Geldleistung des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person nach Abs 2 zu berücksichtigen. Nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist der getrennt lebende Ehegatte nur dann als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, wenn der Schuldner ihr tatsächlich Unterhalt geleistet hat (BAG NJW 13, 3532 [BAG 28.08.2013 - 10 AZR 323/12] Rz 21). Diese regelmäßige Berücksichtigung gilt ebenso ggü seinem Lebenspartner wie Kindern oder Elternteilen. Der Freibetrag ist al...