Rn 32
Der bevorrechtigte Zugriff besteht grds auch für die im letzten Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig gewordenen rückständigen Unterhaltsforderungen des Gläubigers. Abzustellen ist auf den Eingang des Antrags bei Gericht. Für ältere Rückstände gilt die Privilegierung nicht, soweit nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat, Abs 1 S 4 (BGHZ 202, 293 Rz 6). Überjährige Rückstände sind nur dann nicht bevorrechtigt, wenn die Voraussetzungen von Abs 1 S 4 vorliegen. Aufgrund der negativen Formulierung trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Unterhaltsverpflichtung nicht absichtlich entzogen hat (BGH NJW-RR 05, 718, 719 [BGH 21.12.2004 - IXa ZB 273/03]).
Rn 33
Der Unterhaltsschuldner hat sich seiner Zahlungsverpflichtung unter den gleichen Voraussetzungen wie nach § 1585b III BGB absichtlich entzogen (BGH NJW-RR 05, 718, 719). Dazu muss er durch ein zweckgerichtetes Handeln oder Unterlassen die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert haben (LSG NRW BeckRS 13, 73608). Dies setzt nicht stets ein aktives Hintertreiben der Unterhaltsschuld voraus (BGHZ 105, 250, 257). Auch muss der Schuldner nicht in der Absicht gehandelt haben, für die rückständigen Zahlungen durch Ausnutzung der Jahresfrist das Pfändungsvorrecht auszuschließen (BGH NJW-RR 05, 718, 719 [BGH 21.12.2004 - IXa ZB 273/03]; s.a. KG Rpfleger 86, 394, 395).
Rn 34
Zweckgerichtet handelt der Schuldner bereits dann, wenn er trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für andere Zwecke verwendet und so die zeitnahe Realisierung der entstehenden Rückstände zumindest wesentlich erschwert. Daran fehlt es, wenn der Schuldner sich aus vertretbaren Rechtsgründen nicht für zahlungspflichtig halten muss (LG Braunschweig JurBüro 86, 1422, 1423) bzw die Unterhaltshöhe noch nicht feststeht und besondere Umstände hinzutreten, der Schuldner etwa einen angemessenen Teilbetrag leistet (KG Rpfleger 86, 394, 395). Eine Zweckrichtung besteht auch dann, wenn der Schuldner seiner – ggü minderjährigen Kindern gesteigerten – unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, die Arbeitskraft voll einzusetzen, trotz entspr Arbeitsmöglichkeiten nicht nachkommt. Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal um eine innere Tatsache handelt, lässt sich regelmäßig nur indirekt erschließen, ob der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat (BGH NJW-RR 05, 718, 719 [BGH 21.12.2004 - IXa ZB 273/03]).