Rn 9
Den vom ArbG abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind einige ungleich schwerer zu bestimmende Zahlungen gleichgestellt. Nach Abs 1 S 2 lit a) muss der Drittschuldner die vom Schuldner aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zur Weiterversicherung entrichteten Beträge berücksichtigen. Erfasst sind die nach dem Ende der Sozialversicherungspflicht vom Schuldner nach § 9 SGB V freiwillig gezahlten Beträge, mit denen er den Versicherungsschutz erhalten will, oder Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk (vgl BGH NJW-RR 09, 410), nicht aber die Beiträge, wenn die Mitgliedschaft in der Kammer endet und der Schuldner neben Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung freiwillige Beiträge in das Versorgungswerk leistet (VG Sigmaringen ZInsO 14, 1454). Unberücksichtigt bleiben freiwillige Leistungen zum Zweck einer Höherversicherung (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850e Rz 2).
Rn 10
Abzusetzen sind nach Nr 1 S 2 lit b) außerdem vom Schuldner im üblichen Rahmen an eine Ersatzkasse oder ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung geleistete Beträge. Dies gilt etwa für die privaten Krankenversicherungen der Beamten, mit denen die nicht durch die Beihilfe abgedeckten Krankheitskosten abgedeckt werden sollen (LG Hannover JurBüro 87, 464). Durch die Begrenzung auf den Rahmen des Üblichen wird eine generalisierte doppelte Bindung für Leistung und Gegenleistung hergestellt. Zunächst muss der Leistungsumfang grds dem der gesetzlichen Krankenversicherung nach den §§ 11 ff SGB V entspr (Wieczorek/Schütze/Lüke Rz 11). Der so festgelegte Leistungsumfang bildet die Grundlage zur Bemessung der Gegenleistung. Ein Beihilfeergänzungstarif, eine Krankenhaustagegeld- bzw eine Zahnbehandlungskostenzusatzversicherung sind deswegen nicht mehr üblich (aA LG Hannover JurBüro 83, 1423; MüKoZPO/Smid § 850e Rz 4). Eine feste Orientierung an den Sätzen der gesetzlichen Krankenversicherung ist ausgeschlossen (Saenger/Kemper § 850e Rz 7; aA LG Berlin Rpfleger 94, 426). Grds maßgebend sind vielmehr die Zahlungsbeträge für den einheitlichen Basistarif nach § 152 VAG, dessen Versicherungsleistungen nach § 152 I 1 VAG denen der §§ 11 ff SGB V entspr müssen (LG Stuttgart JurBüro 12, 437; AG Montabaur Rpfleger 13, 464; LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 17, 494). Dies gilt jedenfalls, soweit ein Tarifwechsel nach § 152 II VAG möglich und zumutbar ist. Dessen maximale Beitragshöhe darf den Höchstbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, §§ 241 ff SGB V, nicht übersteigen. Seit dem 1.1.23 beträgt der Satz des Basistarifs EUR 843,52, zzgl der Kosten der Pflegeversicherung. Bei einer Hilfebedürftigkeit nach SGB II bzw SGB XII oder wenn durch die Zahlung des Versicherungsbeitrags Hilfebedürftigkeit entstünde, vermindert sich für die Zeit der Hilfebedürftigkeit etc der Beitrag um die Hälfte, § 152 IV VAG. Seit dem 1.1.24 beträgt der hälftige Satz EUR 421,76. Für höhere Kosten kommt ggf eine Freistellung nach § 850f I lit b) in Betracht. Der Tarifwechsel ist unzumutbar bei einem siebzigjährigen, chronisch kranken Schuldner mit Krankenversicherungsbeträgen von EUR 705,68 (LG Hamburg ZInsO 17, 1689, 1690). Abzuziehen sind nur die Kosten für die eigene Versicherung (HK-ZV/Meller-Hannich § 850e Rz 6). Der Versicherungsaufwand für Angehörige kann aber über § 850f I berücksichtigt werden.