Rn 6
Berücksichtigt werden dürfen die nachträglich, also nach Erlass des Pfändungsbeschlusses oder der Rechtsbehelfsentscheidung veränderten Verhältnisse. Dies gilt auch bei veränderten Pfändungsfreibeträgen. Zu denken ist etwa an die nachträglich mit der Jahressteuer zu versteuernden Renten. Unveränderte Faktoren dürfen dagegen im Abänderungsverfahren nicht anders als im Ausgangsverfahren beurteilt werden. Dies gilt auch bei irrig angenommenen Verhältnissen (LG Hannover JurBüro 86, 622), doch kommt dann ein Rechtsbehelfsverfahren in Betracht. Umstände, die nicht Gegenstand des Pfändungsbeschlusses bzw der Rechtsbehelfsentscheidung waren, damals aber schon vorlagen, können im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden. § 850g S 1 kennt keine § 323 II vergleichbare Präklusion von Einwendungen (BGH NJW-RR 05, 222, 223 [BGH 05.11.2004 - IXa ZB 57/04]). Es ist kein Mindestmaß der veränderten Umstände angeordnet. Der Abänderungsantrag ist selbst dann begründet, wenn nur geringfügig veränderte Verhältnisse geltend gemacht werden, etwa ein längerer Arbeitsweg. Die Grenze bildet ein rechtsmissbräuchlicher Antrag.
Rn 7
Begründet ist der Änderungsantrag, wenn neue tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse eingetreten sind (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850g Rz 3). Erheblich sind sämtliche für die Bestimmung der unpfändbaren Beträge maßgebenden Umstände. Im Mittelpunkt stehen dabei die Unterhaltspflichten des Schuldners, entweder weil neue Unterhaltspflichten durch Heirat oder Geburt entstehen oder weil sie durch Erwerbstätigkeit oder Tod des Unterhaltsberechtigten entfallen. In Betracht kommen außerdem veränderte Rangverhältnisse zwischen den Unterhaltsgläubigern (BAG NJW 91, 1774 [BAG 06.02.1991 - 4 AZR 419/90]). Zu beachten sind aber insb auch alle sonstigen Umstände, die für die Bestimmung des notwendigen Unterhalts und der besonderen Verhältnisse maßgebend sind. Dazu gehören umzugsbedingt geänderte Wohnkosten (LG Hamburg MDR 88, 154), gestiegene Nebenkosten und veränderte Fahrtkosten zur Arbeitsstelle. Zu berücksichtigen sind außerdem die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Veränderungen sind schließlich bei den für eine Zusammenrechnung des Einkommens nach § 850e Nr 2, 2a maßgebenden Faktoren bzw den Naturalbezügen gem § 850e Nr 3 erheblich.
Rn 8
Zu beachten sind auch veränderte rechtliche Verhältnisse, wie geänderte Regelsätze, oder eine auf sonstige Weise veränderte Rechtslage (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850g Rz 4), zB nach § 850c IIa veränderte Pfändungsfreibeträge. Erfolgt aufgrund einer neuen höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung eine andere rechtliche Beurteilung, obwohl die tatsächlichen Umstände gleichgeblieben sind, ist § 850g S 1 entspr anzuwenden (BGHZ 161, 73, 78). Gleichzustellen ist dem, wenn eine Unterhaltsbelastung durch ein Urt oder einen Vergleich anders bestimmt wird, als im Pfändungsverfahren angenommen.