Rn 31
Siehe zunächst oben Rn 8 ff. Gepfändet werden der tatsächliche und der angebliche Anspruch des Schuldners, welcher fingiert wird. Das Vollstreckungsgericht prüft grds nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des § 850h II vorliegen. Der Pfändungsantrag darf vom Vollstreckungsgericht nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner die Forderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist (BGH WM 13, 1991 Rz 12). Die Pfändung von Arbeitseinkommen soll grds auch die Pfändung von verschleiertem Einkommen erfassen (Karlsr JurBüro 12, 264). Konkurrieren mehrere Gläubiger, gilt das Prioritätsprinzip. Ein nachrangiger Gläubiger kann selbst dann nicht auf das fingierte Einkommen zugreifen, wenn der vorrangige Gläubiger diese Einkommensteile nicht in Anspruch genommen hat (BGHZ 113, 27, 29; BAG NJW 95, 414). Den früher begründeten Pfandrechten kommt die bessere Rangstelle im Verhältnis zu dem nachrangigen Gläubiger allerdings nicht bis zur tatsächlichen Befriedigung zu, sondern nur solange, bis sie bei Zugriff auch auf das verschleierte Einkommen befriedigt wären (BAG NJW 95, 414 [BAG 15.06.1994 - 4 AZR 317/93]). Die Pfändung verschleierter Arbeitsvergütung wirkt nicht für die Vergangenheit und erfasst damit nicht die fiktiv aufgelaufenen Lohn- oder Gehaltsrückstände (BAG NZA 08, 779 [BAG 12.03.2008 - 10 AZR 148/07] Rz 27; NJW 08, 2606 [BAG 23.04.2008 - 10 AZR 168/07] Rz 13; aA St/J/Würdinger § 850h Rz 35; Anders/Gehle/Nober ZPO § 850h Rz 10).
Rn 32
Pfändbar ist allein die Nettovergütung (Dresd BeckRS 19, 32223). Der Pfändungsschutz gem §§ 850 ff ist zu beachten. Es gelten neben den §§ 850a, 850b die Pfändungsfreibeträge nach der Tabelle zu § 850c unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten (BGH WM 13, 1991 Rz 16; LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 10, 380, 381). Das Vollstreckungsgericht kann entweder einen Blankettbeschluss iSv § 850c III 2 erlassen oder den pfändungsfreien Betrag festsetzen. Ist die Zahl der Unterhaltsberechtigten im Pfändungsbeschluss festgelegt, sind Drittschuldner und Prozessgericht bis zur Änderung durch das Vollstreckungsgericht daran gebunden (Stöber/Rellermeyer Rz C.501). Bis zu einem Antrag nach § 850c IV ist auch der Ehegatte anzusetzen, in dessen Betrieb der Schuldner arbeitet (Fenn ZZP 93 [1980], 227, 230; aA LAG Hamm ZIP 93, 610, 612; St/J/Würdinger § 850h Rz 33). Die Pfändung ist mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt.