Rn 14
In einem ersten Schritt ist zu bestimmen, ob die Tätigkeit üblicherweise entgeltlich erfolgt. Erst danach ist über die Höhe der Vergütung zu entscheiden (dazu Rn 18 ff). Die Tätigkeit muss aus objektiver Sicht üblicherweise zu bezahlen sein (BAG NJW 78, 343). Dies trifft va auf erwerbswirtschaftliche Leistungen zu (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850h Rz 14).
Rn 15
Vollstreckungsrechtlich besteht für die Haushaltstätigkeit der Ehegatten bzw Partner nach dem LPartG grds weder als Hausmann (aber LG Frankenthal JurBüro 07, 499) noch als Hausfrau eine Vergütungspflicht (Anders/Gehle/Nober ZPO § 850h Rz 8; vgl aber AG Plön JurBüro 08, 160). Auch sonst wird eine Mitarbeit häufig aus bzw in familiärer Verbundenheit geleistet. Eine solche familienrechtlich begründete Mitarbeit bzw eine familienrechtliche Unterhaltspflicht hindert aber grds nicht die Vergütungspflicht (BGH NJW 79, 1600, 1602; LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 10, 380). Abzustellen ist einerseits darauf, ob die Tätigkeit ohne die familiären Beziehungen üblicherweise zu vergüten wäre (LG Halle JurBüro 06, 382). Wird ein vergütetes Arbeitsverhältnis einer dritten Person durch die Mitarbeit des Schuldners entbehrlich oder gibt dieser ein Arbeitsverhältnis bei einem Dritten zugunsten einer entspr Tätigkeit im Familienbetrieb auf, spricht dies für eine üblicherweise bestehende Entgeltlichkeit. Eine Mitarbeitspflicht für Ehegatten, wie sie § 1356 II BGB in der bis zum 30.6.77 geltenden Fassung vorsah (dazu BGHZ 46, 385, 388), ist nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann sich ausnahmsweise aus der nach § 1353 BGB bestehenden ehelichen Beistandspflicht (MüKoBGB/Roth § 1356 Rz 20; PWW/Weinreich § 1356 Rz 5) sowie aus § 1360 BGB ergeben (BGHZ 127, 48, 55). Eine Vergütungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn das geschuldete Maß der Mitarbeit weit überschritten wird (BGHZ 127, 48, 55). Für Kinder normiert § 1619 BGB eine Mitarbeitspflicht. Im Außenverhältnis zum Gläubiger besteht eine Vergütungspflicht auch bei einer Übernahmeerwartung für den elterlichen Betrieb. Andererseits kann die familiäre Mitarbeit als üblicherweise nicht vergütungspflichtig angesehen werden, etwa wenn dadurch eine Unterhaltspflicht ggü dem anderen Familienmitglied erfüllt wird (BAG NJW 78, 343) oder bei einer Krankenpflege.
Rn 16
Die Haushaltsführung eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründet grds keine Vergütungspflicht des anderen (OLGR Hamm 98, 138, im unterhaltsrechtlichen Kontext; Zö/Herget § 850h Rz 4a; Ernst JurBüro 04, 407, 410; s.a. Ddorf FamRZ 97, 1110, 1111; Köln FamRZ 97, 1113; aA Nürnbg NJW-RR 96, 1412, 1413; LAG Köln NZA 89, 686, wenn die Leistung üblicherweise bezahlt worden wäre; wohl auch LG Stuttgart DGVZ 09, 132). Pflege- und Unterstützungsleistungen können wie im familiären Kreis als typischerweise unentgeltlich angesehen werden (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Els § 850h Rz 9). Eine geringe Vergütung bei einer dem Schuldner nahestehenden Person, vgl § 138 InsO, allein ist noch nicht verdächtig, weil es auf die gesamten Umstände, wie die Art des Unternehmens, der Tätigkeit etc ankommt (aA Schmid JurBüro 10, 4, 5).
Rn 17
Ehrenamtliche Tätigkeiten können unentgeltlich erbracht werden, doch dürfen sie nicht den Umfang einer üblicherweise zu vergütenden Tätigkeit erreichen. Bei Ordensangehörigen kommt es nicht darauf an, ob deren Arbeiten üblicherweise unentgeltlich sind, sondern ob die Art der karitativen, seelsorgerischen, gewerblichen oder verwaltenden Tätigkeit üblicherweise vergütet wird (offengelassen von BVerfG NJW 92, 2471).