Rn 18

Besteht eine Vergütungspflicht, ist die übliche Vergütung für die Dienste zu ermitteln, die der Schuldner leistet. Wenn diese feststeht, muss das zwischen ArbG und Schuldner vereinbarte Arbeitsentgelt damit verglichen und festgestellt werden, ob der Schuldner gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung arbeitet. Erst danach kann das Gericht eine angemessene Vergütung festsetzen (Dresd BeckRS 19, 32223). Die Tätigkeit muss unentgeltlich oder zu einer unverhältnismäßig geringen Vergütung ausgeführt werden. Maßgebend ist eine objektive Betrachtung, unabhängig von subjektiven Merkmalen wie einer Benachteiligungsabsicht. Unerheblich ist, ob im Verhältnis des Schuldners zum Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste eine Vergütung geschuldet wird oder nicht (BAG NZA 08, 779 [BAG 12.03.2008 - 10 AZR 148/07] Rz 15). Das Entgelt des Schuldners muss deutlich im Missverhältnis zum Marktwert der Leistung stehen. Umstritten ist, ob auch die Art der Vollstreckungsforderung, etwa auf Unterhalt, zu berücksichtigen ist (bejahend Stöber/Rellermeyer Rz C.502; verneinend St/J/Würdinger § 850h Rz 31). Dies ist abzulehnen, falls die Forderung zum Zugriff auf den Vorrechtsbereich iSd §§ 850d, 850f II befugt.

 

Rn 19

Den Prüfungsmaßstab bei einer unverhältnismäßig geringen Vergütung bilden alle Umstände des Einzelfalls, insb die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten (BAG NZA 08, 779 Rz 25; Dresden JurBüro 17, 323; Ahrens NJW-Spezial 09, 53, 54). Dies folgt bereits aus der Formulierung von Abs 2 S 2. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die erforderliche einzelfallabhängige Beurteilung schließt die generelle Annahme aus, wonach lediglich eine Vergütung von weniger als 75 % der üblichen Bezahlung unverhältnismäßig gering sei (BAG NZA 09, 163 [BAG 22.10.2008 - 10 AZR 703/07] Rz 15; vgl Pape NWB 20, 2756). Umgekehrt begründet die untertarifliche Entlohnung allein keine unverhältnismäßig geringe Vergütung (aA ArbG Herford BB 59, 232, 233; Stöber/Rellermeyer Rz C.495; s.a. Rn 22). Eine Entgeltumwandlung begründet keine Lohnverschleierung (BAG NZA 22, 140 [BAG 14.10.2021 - 8 AZR 96/20]).

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