Rn 34

Pfändet der Gläubiger nach Abs 1, können Schuldner und Drittschuldner gegen den Pfändungsbeschluss Erinnerung gem § 766 einlegen. Gegen die Ablehnung der Pfändung kann der Gläubiger sofortige Beschwerde gem § 793 iVm § 11 I RPflG erheben (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850h Rz 18). Der Drittberechtigte kann Drittwiderspruchsklage nach § 771 erheben. Entspr gilt bei einer Pfändung gem Abs 2.

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