1. Leistungspflicht des Schuldners.
Rn 4
Der Schuldner muss aufgrund eines Vertragsverhältnisses verpflichtet sein, Arbeiten oder Dienste zu leisten. Hierbei kann es sich um einen Arbeits- oder freien Dienstvertrag, aber auch um einen Werkvertrag handeln. Die Art des Rechtsverhältnisses ist bedeutungslos (BAG NZA 97, 61, 63). Eine dauerhafte Leistungspflicht ist nicht erforderlich. Es genügen gelegentliche oder einmalige Leistungen. Der Empfänger der Dienste und der Vergütende müssen nicht personengleich sein (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850h Rz 3). Abs 1 ist aber unanwendbar, wenn dem Drittschuldner aufgrund der Leistungen des Schuldners Ansprüche gegen Vierte zustehen. Fehlt eine vertraglich begründete Leistungspflicht des Schuldners, kann § 850h I 1 nicht analog angewendet werden (BAG NZA 97, 61, 63 [BAG 23.04.1996 - 9 AZR 231/95]).
2. Anspruch des Dritten.
Rn 5
Als weitere Voraussetzung muss sich der Empfänger der Dienste ggü dem Schuldner verpflichtet haben, einem Drittberechtigten die Vergütung zu zahlen. Schuldner und Drittschuldner haben also einen echten Vertrag zugunsten Dritter iSd § 328 BGB geschlossen, aufgrund dessen der Drittberechtigte den Anspruch erwirbt, die Vergütung für die Leistung des Schuldners vom Drittschuldner zu verlangen (BAG NZA 97, 61, 63). Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Wird ein Strohmann eingesetzt, für den der Schuldner die Arbeitsleistung erbringt, kommt ein Anspruch aus § 850h II in Betracht (BAG NZA 97, 61, 63 [BAG 23.04.1996 - 9 AZR 231/95]). Die Bezügeabtretung, die auf einer Vereinbarung zwischen Schuldner und Drittem beruht, fällt nicht unter § 850h I 1, ist aber ggf gem § 3 I AnfG anfechtbar (MüKoZPO/Smid § 850h Rz 2).
3. Vergütung.
Rn 6
Das Entgelt für die üblicherweise zu bezahlende Leistung des Schuldners muss dem Dritten ganz oder tw – dann wird von Mischverhältnissen gesprochen – zufließen. Als Vergütung ist jeder Vermögensvorteil des Drittberechtigten anzusehen, der wirtschaftlich betrachtet als Gegenleistung für die Tätigkeit des Schuldners anzusehen ist. Auf die Art oder Bezeichnung kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, ob die Tätigkeit des Schuldners den alleinigen Grund für die Leistung an den Dritten bildet (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850h Rz 3). Es kann sich um eine einmalige Leistung handeln. Abzustellen ist auf eine objektive Würdigung aller Umstände nach Lage der Verhältnisse (St/J/Würdinger § 850h Rz 8). In Betracht kommen unverhältnismäßig hohe Zinsen, die der Drittberechtigte für ein Darlehen erhält, oder eine hohe Gewinnbeteiligung, Entnahme bzw Prämie (LG Mannheim MDR 54, 178; Pape NWB 20, 2756). Eine Lohnverschiebung kann vorliegen, falls Schuldner und Dritter beim Drittschuldner tätig sind und der Schuldner allein eine unangemessen geringe und der Dritte eine ungerechtfertigt hohe Vergütung bezieht (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850h Rz 6).