1. Angemessene Vergütung.
Rn 26
Die Fiktion des § 850h II bezieht sich nicht auf die Erbringung der Arbeit als solcher, sondern nur auf die Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung (Dresden JurBüro 17, 323). Zugunsten des Gläubigers gilt eine angemessene Vergütung als geschuldet. Die angemessene Vergütung ist am Tariflohn bzw der betriebs-, sonst ortsüblichen Vergütung zu orientieren. Der Anspruch entsteht in Höhe der Differenz zwischen der angemessenen und der gezahlten Vergütung (HK-ZV/Meller-Hannich § 850h Rz 29). Die Leistungspflicht des Drittschuldners endet, wenn der Schuldner seine Tätigkeit einstellt. Die Pfändung wirkt nicht für die Vergangenheit und erfasst damit nicht fiktiv aufgelaufene Lohn- oder Gehaltsrückstände (BAG NZA 08, 779 [BAG 12.03.2008 - 10 AZR 148/07] Rz 27; NJW 08, 2606 [BAG 23.04.2008 - 10 AZR 168/07] Rz 13).
Rn 27
Es handelt sich um einen fingierten Anspruch, also um keinen Vergütungsanspruch des Schuldners iSv § 611 I BGB ggü dem Drittschuldner. Aus der Pfändung kann der Schuldner deshalb selbst keine Rechte herleiten (BAG NZA 08, 779 [BAG 12.03.2008 - 10 AZR 148/07] Rz 15), wenn er etwa mit dem Drittschuldner einen niedrigeren Betrag vereinbart hat als den Pfändungsfreibetrag. Umgekehrt kann der Drittschuldner den Schuldner auch nicht in Regress nehmen (MüKoZPO/Smid § 850h Rz 10). Zugunsten des Gläubigers sollen mit der Fiktion eines angemessenen Arbeitseinkommens nur annähernd jene Verhältnisse geschaffen werden, wie er sie im Falle der Vollstreckung in regulär an den Schuldner entrichtete Vergütung vorfände. Eine weitergehende Begünstigung wird nicht bezweckt. Pfändbar ist deswegen allein die fiktive Nettovergütung, wobei die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850a, 850b, 850c zu beachten sind. Der Drittschuldner muss von der fiktiven Vergütung weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abführen (BAG NJW 08, 2606 Rz 14; Karlsr JurBüro 12, 264). Der fingierte Anspruch ist nicht abtretbar (Saenger/Kemper § 850h Rz 9).
2. Einkommensbestandteile.
Rn 28
Das tatsächlich gezahlte und das fiktive Einkommen sind zusammenzurechnen. Ein dem Schuldner geleisteter geldwerter Vorteil ist bei dem pfändbaren realen Arbeitseinkommen zu berücksichtigen, nicht aber auch bei der Ermittlung des höheren pfändbaren fiktiven Verdienstes (BGH NJW 08, 2606 Rz 21, Dienstwagen; Dresd ZInsO 20, 562; LAG Hessen ZInsO 16, 814, 817).
3. Weitere Folgen.
Rn 29
Vor der Pfändung ist eine Aufrechnung schon deswegen ausgeschlossen, weil es an den wechselseitigen Forderungen fehlt. Mit der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht wird die Forderung für den Pfändungsgläubiger aufrechenbar.