Rn 7
§ 850i I 1 schafft in beiden Regelungsalternativen Schutzbestimmungen für alle natürlichen Personen aus jeglichen Berufsgruppen. Die zentrale Zielsetzung der Regelung, den Pfändungsschutz Selbständiger zu verbessern, schließt den gleichwertigen Schutz anderer Personengruppen nicht aus. Es wäre verfehlt, die Regelung über nicht wiederkehrend gezahlte Vergütungen für persönliche Arbeiten oder Dienste aus § 850i I 1 Alt 1 va auf abhängig Beschäftigte und § 850i I 1 Alt 2 über die sonstigen Einkünfte primär auf Selbständige zu beziehen. Über die Zuordnung zu den Regelungsalternativen entscheidet die Art der Forderungen, denn auch ein ArbN kann bspw über sonstige Einkünfte verfügen (Ahrens ZInsO 10, 2357, 2359).
Rn 8
Vom persönlichen Anwendungsbereich der Bestimmung werden also sämtliche ArbN, einschl der geringfügig oder Teilzeitbeschäftigten, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit tätigen arbeitnehmerähnlichen Personen und die Selbständigen erfasst. Geschützt werden deswegen die Ansprüche der selbständig Tätigen und hier insb die der Freiberufler, deren Dienste persönlich erbracht werden. Erfasst werden Vergütungsansprüche etwa der Ärzte (BGH NJW 08, 227 [BGH 31.10.2007 - XII ZR 112/05] Rz 26), Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Notare, Architekten (BGH NJW-RR 09, 410 [BGH 24.07.2008 - VII ZB 34/08] Rz 9), Maler, Komponisten, Schriftsteller und Erfinder (ausdrücklich zu diesen Berufsgruppen BGH NJW-RR 04, 644, 645). Gleiches gilt auch für Therapeuten, Psychologen (NJW 03, 2167, 2170), Insolvenz- und Zwangsverwalter, Mitglieder von Aufsichtsräten und Gläubigerausschüssen, Steuerberater (BGHZ 141, 173, 176) und Wirtschaftsprüfer sowie freiberuflich tätige Mitarbeiter der Medien.
Rn 9
§ 850i bildet keine Spezialnorm für freiberuflich Tätige und schließt deswegen auch die Ansprüche gewerblich tätiger Selbständiger ein. Unter dem Schutz von § 850i stehen daher auch die Ansprüche selbständiger Handelsvertreter und Makler, aber etwa auch eines Elektroinstallateurs, der als selbständiger Subunternehmer im Einmannbetrieb auf einer Baustelle tätig wird und nicht wiederkehrende Einkünfte bezieht.
Rn 10
Nicht geschützt werden die Einnahmen juristischer Personen. Ist die Schuldnerin eine juristische Person, kann ihr kein Vollstreckungsschutz nach § 850i gewährt werden. Davon zu unterscheiden sind die Konstellationen, in denen eine natürliche Person einen Gewinnanspruch aus ihrem Geschäftsanteil an einer Gesellschaft besitzt. Hier ist der persönliche Anwendungsbereich eröffnet und Pfändungsschutz nach § 850i zu gewähren (Ahrens ZInsO 10, 2357, 2359).