a) Antrag.
Rn 138
Unterhält der Schuldner mehrere Pfändungsschutzkonten, können die Wirkungen der weiteren Pfändungsschutzkonten durch gerichtliche Entscheidung beseitigt werden, Abs 9 S 1. Nach Ansicht des Gesetzgebers soll allerdings der Vertrag über ein etwaiges zweites Pfändungsschutzkonto gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und damit gem § 134 BGB nichtig sein (BTDrs 17/3356 S 18). Dazu passt allerdings weder das Bestimmungsrecht des Gläubigers noch die gerichtliche Entscheidung nach Abs 9, weswegen keine Nichtigkeit nach § 134 BGB eintritt (ebenso St/J/Würdinger § 850k Rz 36). Erforderlich ist der Antrag eines Gläubigers. Den Antrag kann jeder Gläubiger mit einem Pfändungspfandrecht an einem Pfändungsschutzkonto stellen. Antragsberechtigt ist also auch ein nachrangiger Gläubiger. Der Antrag ist bei dem nach § 828 II zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen. Stellen mehrere Gläubiger einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ist der erste Antrag maßgebend (St/J/Würdinger § 850k Rz 44; aA Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 10, der Antrag des bestrangigen Gläubigers).
Rn 139
In seinem Antrag trägt der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schuldner mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten unterhält. Seine Beweislast wird allerdings durch Abs 9 S 2 modifiziert. Als Zulässigkeitsvoraussetzung muss der Gläubiger das Bestehen mehrerer Pfändungsschutzkonten durch Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft machen. Es genügt damit ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugung, der erreicht ist, wenn die behauptete Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist (§ 294 Rn 2). Abw von § 294 sind die zulässigen Beweismittel beschränkt, denn der Gläubiger darf sich allein auf präsente schriftliche Erklärungen berufen. Gesetzlich verlangt werden Erklärungen der Drittschuldner. Die etwa auf eine SCHUFA-Auskunft gestützte Erklärung eines Kreditinstituts genügt daher nicht. Erforderlich sind Erklärungen sämtlicher Drittschuldner. Verlangt werden regelmäßig Drittschuldnererklärungen nach § 840 I Nr 5, § 316 I Nr 5 AO (BTDrs 16/12714 S 21). Als Beweismittel zulässig sind zwar auch andere Erklärungen der Kreditschuldner, doch ist allein die Drittschuldnerauskunft kostenfrei.
Rn 140
Dem Gläubiger steht nach Abs 9 S 1 ein Bestimmungsrecht zu, welches Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger wird regelmäßig das Konto wählen, bei dem sein Pfändungspfandrecht den schlechtesten Rang besitzt. Da beim ausgewählten Konto der Pfändungsschutz fortbesteht, sind auch die Interessen des Schuldners regelmäßig gewahrt. Eine Bankgebühr für die Rückumwandlung der überzähligen, nicht ausgewählten Konten ist zulässig, weil der Schuldner keinen Anspruch auf diesen Pfändungsschutz hatte.
b) Weiteres Verfahren.
Rn 141
Eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgeschrieben, § 128 IV. Eine Anhörung des Schuldners unterbleibt nach § 850k IX 3. Wie iRv § 834 anerkannt, ist der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zu hören (§ 834 Rn 6). Andere Gläubiger müssen nicht gehört werden.
c) Entscheidung.
Rn 142
Die Entscheidung erfolgt durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG. Das Gericht muss das vom Gläubiger benannte Konto wählen. Dem Vollstreckungsgericht steht dabei kein Ermessensspielraum zu. Sind Bestimmungsanträge mehrerer Gläubiger anhängig, muss das Gericht nach dem Prioritätsprinzip vorgehen. Mit Bestimmung des Pfändungsschutzkontos sind die nachfolgenden Anträge erledigt. Die Entscheidung ist nach Abs 9 S 4 allen Drittschuldnern zuzustellen.
d) Wirkung.
Rn 143
Mit Zustellung der Entscheidung an die Kreditinstitute, deren Konten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfällt gem Abs 9 S 5 der Pfändungsschutz nach den Abs 1 bis 6 für die betreffenden Konten. Sie sind als Girokonten von den Kreditinstituten fortzuführen. Da bei einem erfolgreichen Rechtsbehelf der Pfändungsschutz nicht rückwirkend begründet werden kann, sollte das Vollstreckungsgericht die Aufhebung vom Eintritt der Rechtskraft abhängig machen. Der Pfändungsschutz entfällt für jedes Konto mit der Zustellung. Die Folge tritt ggü jedermann ein (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 10), begünstigt also auch die nicht am Verfahren beteiligten Gläubiger. Am ausgewählten Konto bleibt der Schutz bestehen. Soweit der Gläubiger ein bestehendes Pfändungsschutzkonto in seinem Antrag nicht aufgenommen oder den Beweis nicht geführt hat, existiert der Pfändungsschutz dort ebenfalls fort.