I. Grundlagen.
Rn 41
Unter den gesetzlichen Kriterien einer Vereinbarung bzw einer rechtsgestaltenden Erklärung des Kunden, Abs 7 S 1, 2, sowie der Versicherung nach Abs 8 S 2 wird der Vollstreckungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto begründet. Unerheblich ist, ob das Kreditinstitut das Zahlungsverkehrskonto nach innen oder außen als Pfändungsschutzkonto bezeichnet, denn davon kann der Pfändungsschutz nicht abhängen (Kohte VuR 17, 277; anders LG Münster VuR 17, 276, äußerliche Erkennbarkeit). Mit einer doppelten Wirkung sind eine Auszahlungssperre ggü dem pfändenden Gläubiger (§ 835 Rn 31) und ein Pfändungsfreibetrag zugunsten des Schuldners normiert (Rn 52 ff; Richter VIA 15, 25). Unterhält der Schuldner mehrere Pfändungsschutzkonten, besteht der Schutz bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nach Abs 9 für jedes dieser Konten. Bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos oder der Umwandlung eines Girokontos wird das dabei bestehende Guthaben geschützt. Ist die Guthabenforderung oder ein Anspruch auf Gutschrift bzw der Anspruch auf Auszahlung eines Dispositionskredits gepfändet, wirkt der Pfändungsschutz gem Abs 1 S 3 zurück. Zur Bestimmung des Anfangsguthabens unten Rn 52 ff. Entspr dem Gedanken aus § 832 umfasst nach § 833a die Pfändung des Kontoguthabens auch die künftigen Guthaben (§ 833a Rn 12 ff).
Rn 42
Bei einem bestehenden Pfändungsschutzkonto tritt der Beginn des Pfändungsschutzes in dem Monat ein, in welchem der Überweisungsbeschluss zugestellt wurde, und besteht bis zum Abschluss der Pfändung fort. Bei erneuten Pfändungen tritt die Folge wiederholt ein. Für den Kontopfändungsschutz ist das System des zeitanteiligen Vollstreckungsschutzes durch einen zeitraumbezogenen Schutz abgelöst. In bewusster Abkehr von der früheren Regelung ist keine zeitanteilige Berechnungsformel geschaffen (Jaquemoth/Zimmermann ZVI 10, 113, 114; Ahrens NJW 10, 2001, 2004). Unabhängig vom Zustellungstermin steht dem Schuldner der gesamte monatliche Pfändungsfreibetrag zu (LG Münster ZVI 10, 479).
II. Einzelkonto.
Rn 43
Als Folge der Gestaltungserklärung des Kunden wird das bestehende Konto umgewandelt. Pfändungsschutzkonten sollen, wie angenommen wird, als Einzelkonten geführt werden. Dritten kann aber eine Verfügungsbefugnis eingeräumt werden. Wird das Konto nach der Pfändung umgewandelt, erstreckt sich das Pfändungspfandrecht unabhängig von der konkreten Kontobezeichnung auf das Pfändungsschutzkonto. Der Pfändungsschutz gilt für alle Ansprüche aus der Vertragsbeziehung. Er erfasst die Ansprüche aus dem Guthaben, Ansprüche auf Gutschrift aus dem der Geschäftsbesorgung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis und die Ansprüche auf Auszahlung eines Dispositionskredits.
Rn 44
Der Pfändungsschutz nach Abs 1 S 1 bis 3 tritt ab dem vertraglich vereinbarten Beginn eines neu eingerichteten Pfändungsschutzkontos oder ab dem vierten Geschäftstag ab Zugang der Umwandlungserklärung ein. Bei einer Umwandlung ist zu unterscheiden. Weist das Konto ein Guthaben aus, wird dafür und für die zukünftigen Zahlungseingänge ein Pfändungsfreibetrag begründet. Ein vertraglich für das bisherige Girokonto vereinbarter Dispositionskredit erlischt. Es kann eine neue Darlehensvereinbarung geschlossen werden.
Rn 45
Besteht auf dem bisherigen Konto ein Debetsaldo, ist die Kontoführung umzustellen, denn das Pfändungsschutzkonto ist grds auf Guthabenbasis zu führen (dazu Rn 60 ff).
Rn 46
Geschützt sind alle Gutschriften auf dem Konto, unabhängig von der Person des Zahlungsempfängers. Begrenzt wird dieser Schutz durch die Höhe des Pfändungsfreibetrags. Zusätzlich sind Zahlungen an eine mit dem Schuldner in einer Gemeinschaft lebenden Person, die der Schuldner für diese entgegennimmt, in dem in Abs 2 Nr 1 lit a) bestimmten Umfang unpfändbar. Erfolgt die Zahlung für eine andere Person auf dem Konto des Schuldners, ist iÜ kein besonderer Schutz vorgesehen. In Betracht kommt aber eine Freigabe oder ein Schutz nach § 765a (Bitter FS Köndgen, 83, 109). Dazu muss allerdings in der Person des Schuldners und nicht lediglich des Dritten eine sittenwidrige Härte vorliegen (LG Potsdam JurBüro 17, 380). Von den Gläubigern der anderen Person kann der Herausgabeanspruch des anderen gegen den Kontoinhaber gepfändet werden (LG Lüneburg JurBüro 17, 491).
III. Gemeinschaftskonto.
Rn 47
Ein bestehendes Gemeinschaftskonto wird durch Erklärungen beider Kontoinhaber in zwei Pfändungsschutzkonten (Bitter FS Köndgen, 83, 96 f), durch Erklärung eines Kontoinhabers in ein Pfändungsschutz- und in ein Girokonto umgewandelt (Rn 23; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, Rz 609). Die Umwandlung ist auch bei einer bestehenden Pfändung zulässig (aA Singer ZAP Fach 14, 613 [614]). Ein zuvor begründetes Pfändungspfandrecht besteht jeweils an beiden Konten fort. Ebenso wirkt die Auszahlungssperre des § 835 III 2, IV fort. Ein bestehender Dispositionskredit (dazu Rn 43) ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anteilig entspr den Berechnungsgrundlagen auf die Konten zu verteilen.
Rn 48
Bei einem ›Oder-Konto‹ mit einem Guthaben sind die beteiligte...