Rn 144

Hat das Kreditinstitut einen Aufstockungsbetrag nach Abs 2 festgesetzt oder abgelehnt, ist zwar kein Rechtsschutz vorgesehen. Eine unüberprüfbare Festsetzung durch eine Privatperson wäre aber systemwidrig. Klarstellungsbeschlüsse sind zudem weithin anerkannt. Deswegen können die Einwendungen gegen den Aufstockungsbetrag seitens des Schuldners oder des Gläubigers im gerichtlichen Bestimmungsverfahren gem Abs 5 S 4 geltend gemacht werden. Besteht ein Auszahlungsanspruch des Kunden und leistet das Kreditinstitut nicht, ist vielfach ein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz eröffnet.

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