1. Aufrechnungsverbot gem § 394 BGB.
Rn 127
Die Pfändungsschranken des Zwangsvollstreckungsrechts wirken nach § 394 BGB zugleich als Aufrechnungsverbote, die das Kreditinstitut in seinen Verrechnungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten beschränken. Allerdings hat der BGH eine kontokorrentmäßige Verrechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens für zulässig erklärt. § 850k aF sollte dem nicht entgegenstehen, weil die Regelung darauf beschränkt war, dem Schuldner Kontenschutz gegen Vollstreckungszugriffe seines Gläubigers durch Herbeiführung einer konstitutiven Entscheidung des im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Bank nicht zuständigen Vollstreckungsgerichts zu ermöglichen (BGH NJW 05, 1863, 1864 [BGH 22.03.2005 - XI ZR 286/04]).
Rn 128
Das Pfändungsschutzkonto schafft demgegenüber einen allg Vollstreckungsschutz, der auch im Verhältnis zum Kreditinstitut wirkt und Verrechnungen prinzipiell einschränkt (Kohte VuR 10, 257, 258). Sonst wären die Sonderregelungen in Abs 6 nicht erforderlich gewesen. Dieses prinzipielle Aufrechnungsverbot besteht zunächst in Höhe des Grundfreibetrags. Die Gesetzesbegründung stellt nur hierauf ab, schließt aber einen Schutz von insb gerichtlich festgesetzten höheren Beträgen nicht aus (BTDrs 16/7615, 19). Dies folgt insb aus Abs 6 S 3, der bei einer gegenteiligen Ansicht entbehrlich wäre. Das Aufrechnungsverbot besteht auch für die Aufstockungsbeträge gem Abs 2 und die Beträge, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach Abs 4 für unpfändbar erklärt sind. Soweit das Kreditinstitut aufgrund von Verfügungen des Schuldners aus dem Guthaben geleistet hat, bleibt es zur Saldierung berechtigt.
2. Zulässige Verrechnungen und Aufrechnungen (Abs 6).
a) Sozialleistungen und Kindergeld.
Rn 129
Wird dem Pfändungsschutzkonto eine Sozialleistung oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Guthabenforderung für die Dauer von vierzehn Tagen nur mit solchen Forderungen verrechnen oder hiergegen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Verfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen, Abs 6 S 1. Selbst wenn das Konto im Soll geführt wird, kann der Kontoinhaber damit über die eingegangenen Sozialleistungen abzgl dem vertraglichen Kontoführungsentgelt innerhalb der vierzehntägigen Frist verfügen. Insoweit ist eine Verrechnung mit einem debitorischen Kontostand unzulässig. Aufgabe ist einerseits den gebotenen erhöhten Schutz dieser Leistungen sicherzustellen, andererseits aber auch den berechtigten Interessen des Kreditinstituts zu genügen. Bis zum 31.12.11 stand diese Regelung neben den §§ 55 SGB I, 76a EStG, die den Pfändungs- und Aufrechnungsschutz außerhalb des P-Kontos betreffen. Ab dem 1.1.12 besteht ein Aufrechnungsschutz nur noch für die auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlten Leistungen. Eine Umbuchung aufgrund eines AGB-Pfandrechts ist insoweit unzulässig (AG Obernberg a.M. VuR 14, 149 mit Anm Busch).
Rn 130
Geschützt sind das Kindergeld sowie sämtliche Geldleistungen aus dem SGB einschl seiner besonderen Teile iSd § 68 SGB I. Der Schutz besteht für die Dauer von vierzehn Tagen ab Gutschrift in Höhe der gesamten Sozialleistung. Wird das Konto als Guthabenkonto geführt, steht dem Kontoinhaber der nach den Abs 1 bis 5 unpfändbare Betrag zu. Wird das Konto mit einem über den Zahlungseingang hinausgehenden Sollbetrag geführt, kann der Schuldner nach der gesetzlichen Regelung über die gesamte Sozialleistung verfügen, selbst wenn sie den unpfändbaren Betrag übersteigt. Beträgt der Debetsaldo EUR 2.000,– und wird dem Konto eine monatliche Sozialversicherungsrente von EUR 1.400,– gutgeschrieben, kann der Schuldner über diesen Betrag abzgl der Kontoführungsgebühren verfügen (Homann ZVI 10, 405, 406). Ist der unpfändbare Betrag durch gerichtliche Entscheidung bestimmt worden, wirkt diese auch ggü dem Auszahlungsanspruch auf Sozialleistungen bei einem Debetstand. Dadurch lassen sich die Wertungswidersprüche zum Guthabenkonto auflösen. Erreicht das Debet nicht die Höhe der Sozialleistung, besteht ein Auszahlungsanspruch in Höhe des Debets nach Abs 6 und iÜ nach den allgemeinen Regeln. Bei einem Soll von EUR 500,– und einer Sozialversicherungsrente von EUR 1.500,– sind EUR 500,– abzgl der Kontoführungsgebühr nach Abs 6 und EUR 485,15 nach Abs 1 auszuzahlen.
Rn 131
Zulässig ist eine Verrechnung mit Forderungen aus Verfügungen des Schuldners während der vierzehntägigen Schutzperiode. Der Schuldner kann dadurch das Guthaben abheben und zweckentsprechend verwenden. Ebenso zugelassen ist die Aufrechnung mit Entgeltforderungen des Kreditinstituts. Auch diese Forderungen müssen dem Kreditinstitut innerhalb der vierzehntägigen Schutzfrist zustehen. Da Entgelte periodenbezogen entstehen, ist zu beantworten, welche Entgelte zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen die Entgelte für den vierzehntägigen Zeitraum, die im Zeitraum fällig gewordenen Entgelte unabhängig von ihrem Zeitbezug oder sämtliche noch nicht erfüllten Entgelte. Die erstgenannte Alternative scheidet aus, um dem Kreditinstitut nicht eine Umrechnung auf die Vierzehntagesfrist abzuverlangen. Die letztgenannte Alter...