Rn 5
§ 850l I 1 begründet eine einmonatige Leistungssperre. Nach § 850l I 2 gilt S 1 und damit die Sperre auch für künftiges Guthaben. Ist das Kontoguthaben auf einem Gemeinschaftskonto gepfändet, darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen (Lissner JurBüro 21, 397, 398). Damit wird ein Gleichlauf mit § 900 I 1 Hs 1, welcher der früheren Bestimmung des § 835 IV entspricht, sowie § 835 III 2 erreicht. Durch dieses Moratorium wird der Schuldner geschützt, der zwischenzeitlich die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850l II erreichen kann. Die Frist beginnt aufgrund der eindeutigen Aussage in Abs 1 S 1 nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses. Erfolgen Pfändung und Überweisung durch zwei separate und getrennt zugestellte Beschlüsse, ist für die Fristberechnung das Datum maßgebend, an dem der Überweisungsbeschluss zugestellt ist.
Rn 6
Nach § 850l I 2 gilt S 1 und damit das einmonatige Moratorium auch für künftiges Guthaben. Auch Guthaben, welches innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses auf dem Gemeinschaftskonto eingeht, darf erst nach Ablauf der Monatsfrist an den Gläubiger geleistet werden. Die Monatsfrist beginnt mit Pfändung des Guthabens und endet mit Ablauf des Monats, § 222 iVm § 188 II BGB. Guthaben, das nach dem Monat auf dem Gemeinschaftskonto eingeht, unterliegt dagegen der Pfändung. Will der Schuldner dies verhindern, muss er eine Überweisung auf sein neues pfändungsgeschütztes Einzelkonto veranlassen.
Rn 7
Das Moratorium erfordert eine wirksame Pfändung des Kontoguthabens. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine hinreichende Bestimmtheit der Kontopfändung ist eine Pfändung von Guthaben und Habensalden des Schuldners auf Konten der Drittschuldnerin. Für eine wirksame Pfändung ist außerdem das an den Drittschuldner gerichtete Verbot konstitutiv, dem Schuldner auf seine Forderung zu zahlen (Arrestatorium). Bei einem ›Oder-Konto‹ genügt ein Vollstreckungstitel gegen einen Kontoinhaber. Bei einem ›Und-Konto‹ muss der Vollstreckungstitel gegen alle Kontoinhaber gerichtet sein. Liegt bei einem ›Und-Konto‹ lediglich ein Vollstreckungstitel gegen einen oder einige, aber nicht alle Kontoinhaber vor, ist keine wirksame Pfändung erfolgt. Die Zahlungssperre greift in diesem Fall nicht ein. Nicht erforderlich ist die Überweisung der gepfändeten Forderung an den Vollstreckungsgläubiger. Wird die Forderung aufgrund eines separaten, später zugestellten Beschlusses überwiesen, setzt das Moratorium mit der Pfändung ein und endet mit Ablauf der Überweisung. Dadurch kann das Moratorium länger als einen Monat dauern.