Rn 25

Eine unpfändbare Forderung darf nicht gepfändet werden. Die Unpfändbarkeit muss das Vollstreckungsgericht vAw beachten. Ein Verstoß führt dennoch zur Verstrickung der Forderung (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 851 Rz 17). Die verbotswidrig erfolgte Pfändung ist anfechtbar (Koblenz NJW-RR 99, 508).

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