Rn 4

Beim Schutz des Unterhalts für den Schuldner und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen steht § 851a I in Konkurrenz mit der weitergehenden Regelung aus § 850i, die höhere Pfändungsgrenzen begründet. § 850i I verdrängt – nur – insoweit § 851a I, denn es ist nicht gerechtfertigt, den Landwirt ggü allen anderen Selbständigen schlechter zu stellen. Sonst wäre die Zwecksetzung von § 851a in ihr Gegenteil verkehrt, die gerade darauf abzielt, den Schutz des Landwirts zu verbessern. Eigenständige Bedeutung besitzt die Unterhaltsbemessung nach Abs 1 nur noch iRv Abs 2.

 

Rn 5

Die zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlichen Beträge sind dem Schuldner zu belassen. Unentbehrlich sind die Mittel, wenn der Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann (Zö/Herget § 851a Rz 5). Die enge Formulierung des unentbehrlichen Unterhalts belegt, dass dem Schuldner und seiner Familie nicht ein an die Tabellensätze aus § 850c angelehnter angemessener Unterhalt, sondern eine dem notwendigen Unterhalt aus den §§ 850d, 850f I entspr Summe verbleiben soll (vgl Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 851a Rz 5). Mit Familie sind die unterhaltsberechtigten Personen iSv § 850c gemeint. Sie müssen nicht mit dem Schuldner zusammenwohnen (aA Anders/Gehle/Nober ZPO § 851a Rz 2).

 

Rn 6

Geschützt ist auch die Vergütung der Arbeitnehmer für den unentbehrlichen Personalstamm in der nach den konkreten Arbeitsverhältnissen unabänderlichen Höhe. Dieser Regelungsbereich bleibt von § 850i unberührt. Unentbehrliche Mittel zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung umfassen die Anschaffung von Saatgut, Zuchttieren, Futter- und Düngemittel, aber auch notwendige Löhne, Instandhaltungen, Pachten, Steuern, Schuldendienste und Heizungskosten. Die Unentbehrlichkeit kann auch erst bei einer nachrangigen Pfändung eintreten, so dass der nachpfändende Gläubiger erfolglos bleibt (vgl LG Bonn DGVZ 83, 153). Sinnvolle und nützliche Investitionen sind noch nicht unentbehrlich (HK-ZV/Meller-Hannich § 851a Rz 6).

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