a) Zahlungsmodalitäten bei der Altersversorgung.
Rn 14
Bei Altersversorgungsverträgen, in denen der Versicherungsfall vom Eintritt eines bestimmten Lebensalters abhängt, darf der Zahlungsbeginn nicht vor dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgen. Dieses Kriterium besteht nur für Altersrenten des Schuldners, davon ausgenommen sind also Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten. Damit besteht ein Wertungsunterschied ggü Abs 2 S 2, denn das Vorsorgevermögen von EUR 256.000,– darf erst vollständig mit dem vollendeten 67. Lebensjahr eingebracht sein. Ermöglicht wird so eine flexible Entscheidung zwischen einem früheren Renteneintrittsalter mit niedrigerem Versorgungsniveau oder einem späteren Beginn auf höherem Niveau.
Rn 15
Für die Zahlungsweise in der Altersversorgung stellt Nr 1 zwei gesetzlich formulierte Anforderungen auf, die durch die Rspr ergänzt sind. Als erste Voraussetzung muss die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen erfolgen. Die Zahlungsabstände sind dabei unerheblich, solange eine periodische Leistung erfolgt (krit Wollmann S 39 ff). Wie bei den wichtigsten Zahlungsperioden in der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Arbeitseinkommen wird zumeist monatlich geleistet werden. Angelehnt an die Pfändungstabellen zu § 850c kommen aber auch kürzere Zahlungszeiträume in Betracht. Umgekehrt ist auch bei größeren Zahlungsabständen bis hin zur jährlichen Auszahlung von einer regelmäßigen Zahlung auszugehen (Dietzel S 36; Saenger/Kemper § 851c Rz 5). Dies kann etwa für Ausschüttungen bedeutsam sein. Auch hier ist die Parallele zum laufenden Arbeitseinkommen zu ziehen, dessen Pfändungsschutz auch auf Jahresprämien erstreckt wird. Die Leistung muss dann auf eine monatliche Zahlungsweise umgerechnet werden (St/J/Würdinger § 851c Rz 9; § 850c Rn 9). Einmalige Kapitalausschüttungen erfüllen dagegen nicht den Versorgungszweck. Über den positiven Gesetzestext hinaus wird von der BGH-Judikatur eine regelmäßige Zahlungshöhe verlangt. Erforderlich ist danach eine im Wesentlichen gleichbleibende und nur an veränderte Umstände vertragsgemäß anzupassende Leistung (BGH NZI 10, 77 [LG Bonn 20.11.2009 - 39 T 1252/09] Rz 32). Zulässig ist ebenso ein Inflationsausgleich wie eine sinkende Leistungshöhe, die aber nicht die lebenslange Versorgung infrage stellen darf (Dietzel S 37).
Rn 16
Als weitere Voraussetzung muss eine lebenslange Leistung gesichert sein. Darin kommt die gesetzliche Teleologie einer umfassenden Existenzsicherung im Alter zum Ausdruck.
b) Berufsunfähigkeit.
Rn 17
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – BUZ) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung, oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden. Offen ist, welche Bedeutung die Erwähnung der Berufsunfähigkeitsversicherung in Nr 1 hat (vgl auch § 850b Rn 4), da nicht alle für die Altersvorsorge bestehenden Anforderungen auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung gelten können. Insofern kann die Nennung auch als Koppelungserlaubnis gedeutet werden mit der Folge, dass sich der Pfändungsschutz für die Berufsunfähigkeitsrente aus § 850b I Nr 1 ergibt. Der auf den Pfändungsschutz für die Leistungen bezogene Wortlaut von § 851c I Nr 1 sowie die Teleologie einer selbständigen Schutzwirkung sprechen aber für einen eigenständigen Anwendungsfall von § 851c I Nr 1. § 851c I regelt nicht den Pfändungsschutz für Berufsunfähigkeitsrenten, sondern die Voraussetzungen, unter denen iRe geschützten Altersrentenvertrags zusätzlich Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit getroffen werden kann (Wollmann Private Altersvorsorge und Gläubigerschutz, S 54; ders ZInsO 09, 2319, 2324; Dietzel VIA 09, 6). Entscheidend ist also, ob eine Leistung, für deren Beginn mit der Berufsunfähigkeit oder der Vollendung des 60. Lebensjahres zwei gesetzliche Alternativen genannt werden, in regelmäßigen Zeitabschnitten lebenslang erbracht wird (BGH ZIP 10, 1656 Rz 32). Der Schutzzweck bezieht sich auf eine bei Berufsunfähigkeit lediglich im Bezugsbeginn vorgezogene Altersrente. Die §§ 850 III lit b), 850b I Nr 1 sind insoweit unanwendbar. Die aus dieser Einordnung vom BGH abgeleiteten Konsequenzen sind allerdings zu eng. Nach Ansicht des BGH müsse es sich um eine im Wesentlichen gleichbleibende und nur an die veränderten Umstände vertragsgemäß anzupassende Leistung handeln, was bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung von monatlich EUR 912,11 und einer Altersrente von EUR 91,30 nicht der Fall sei (BGH ZIP 10, 1656 Rz 32 f; Lange ZVI 12, 403, 409). Wegen der unterschiedlichen Versorgungslücken muss jedenfalls auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die das volle finanzielle Risiko abdeckt, und eine Altersrente, die zusammen mit einem weiteren privaten oder sozialversicherungsrechtlichen Schutz die Vorsorge im Alter gewährleistet, unter den Anwendungsbereich von § 851c I fallen. Anders, als in der Entscheidung angedeutet (BGH ZIP 10, 1656 Rz 29), kann es dann nicht darauf ankommen, ob der Schutz in einem Vertrag begründet wird (Ahrens NJW-Spezial 10, 597, 598). ...