Rn 1
Mit der Aufgliederung der Alterssicherungssysteme geht eine Fragmentierung der Vollstreckungsregeln einher. Rentenansprüche der Beschäftigten aus der gesetzlichen Sozialversicherung wegen Alters, §§ 35 ff SGB VI, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, § 43 SGB VI, oder für Hinterbliebene, §§ 46 ff SGB VI, sind nach § 54 IV SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Aufgrund landesrechtlicher Regelungen gleichgeschaltet sind auch Renten aus berufsständischen Versorgungswerken (BGHZ 160, 196, 202; Smid FPR 07, 443). Ansprüche auf wiederkehrende Zahlungen, die vom Arbeitgeber aufgrund eines früheren Arbeits- oder Dienstverhältnisses erbracht werden sowie Beamtenpensionen, stellen nach § 850 II Arbeitseinkommen dar (§ 850 Rn 27). Dabei ist unerheblich, ob die Zahlungen unmittelbar durch den Arbeitgeber oder durch eine Unterstützungskasse bzw einen Pensionsfond erfolgen. Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen zur Versorgung eines Dienstverpflichteten sind schließlich nach § 850 III b als Arbeitseinkommen geschützt (§ 850 Rn 32).
Rn 2
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zum Pfändungsschutz für die Altersvorsorge v 26.3.07 (BGBl I, 368) bestand va bei Versorgungsrenten selbständig erwerbstätiger Versicherungsnehmer eine Schutzlücke, da für deren private Altersvorsorge die bestehenden Vollstreckungsschutzregeln nicht eingriffen (BGH NZI 08, 93 [BGH 15.11.2007 - IX ZB 34/06] Rz 18). § 851c stellt die Ansprüche auf private Versicherungsrenten den anderen Rentenansprüchen gleich. Laufende Rentenzahlungen werden wie Arbeitseinkommen geschützt. Um die Versorgungsfunktion erfüllen zu können, wird auch ein gewisser Kapitalsockel dem Vollstreckungszugriff entzogen. Vorrangiges Ziel von § 851c ist, die Existenzgrundlage des Schuldners im Alter zu sichern, dem hinreichende Subsistenzmittel belassen werden, um ein angemessenes Leben führen zu können (BGH WM 11, 128 Rz 20). Aufgabe ist die Unterhaltssicherung, nicht der Vermögensschutz. Zugleich beseitigt die Regelung die Ungleichbehandlung bei der Altersvorsorge Selbständiger ggü anderen Alterssicherungssystemen. Durch die gestaffelten Jahresbeiträge und das gedeckelte Kapitalvolumen nach Abs 2 sowie die umfassende Anwendung der Lohnpfändungsregeln nach Abs 1 werden zugleich auch die Interessen der Gläubiger angemessen berücksichtigt. Zudem soll der Staat dauerhaft von der Erbringung der Sozialleistungen entlastet werden (BGH NZI 11, 67 [BGH 25.11.2010 - VII ZB 5/08]).
Rn 3
Über die Existenzsicherung im Alter hinaus, ermöglicht § 851c einen adäquaten Lebensunterhalt in anderen Versorgungsfällen durch privaten Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit und bei der Hinterbliebenenversorgung.