Rn 11
Die Vorsorgeleistungen können auch über einen kombinierten Sparplan und Auszahlungsplan mit anschließender Rentenversicherung erwirtschaftet werden (Dietzel S 119). Sparpläne beinhalten Darlehen des Vorsorgenden an eine Bank, § 488 I BGB. Beim Erreichen der Altersgrenze kann das vorhandene Vermögen in eine Rentenversicherung gegen Einmalbetrag eingebracht werden. Alternativ kann auch zunächst eine ratenweise Auszahlung aufgrund des Auszahlungsplans erfolgen und dann, zB ab dem 80. Lebensjahr, eine Rentenversicherung eingeschaltet werden, vgl § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 AltZertG. Beide Möglichkeiten sind kombinierbar, indem etwa eine Grundrente aufgrund eines Rentenversicherungsvertrags ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt und ein anderer Teil des Kapitals aufgrund eines Auszahlungsplans ausgeschüttet wird. Es muss lediglich bei Abschluss des Vertrags feststehen, dass eine lebenslange Versorgung gewährleistet ist. Dies kann erreicht werden, indem sich die Bank verpflichtet, zu einem vereinbarten Zeitpunkt das Kapital aus dem Sparvertrag in eine Rentenversicherung zugunsten des Vorsorgenden einzubringen (§§ 328 ff BGB).
Rn 12
Auch Rentenzahlungen aus einem Glückspielvertrag, §§ 762 ff BGB, sind prinzipiell in den sachlichen Anwendungsbereich von § 851c I einbezogen. Dennoch wird regelmäßig ein Schutz ausgeschlossen sein, weil die Zahlungen in den meisten Fällen vor Vollendung des 60. Lebensjahrs beginnen und kein Verfügungsverbot besteht. Erbvertragliche Vereinbarungen, nicht aber einseitige testamentarische Bestimmungen des Erblassers, unterliegen dem Pfändungsschutz, sofern sie die weiteren Voraussetzungen von § 851c erfüllen. Dies gilt ebenfalls für Altenteilsverträge iSd § 851b I Nr 3 sowie gegenseitige Verträge mit Versorgungselementen, aber ungefähr gleichwertig gedachten Leistungen, die keine Altenteilsverträge im Rechtssinn darstellen (vgl § 850b Rn 18). Eingeschlossen sein können deswegen auch Leistungen aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis oder eines anderen Unternehmens.
Rn 13
Unanwendbar ist § 851c auf Altersvorsorge-Sparpläne iSv § 90 InvG (Dietzel S 129). Die §§ 87 ff InvG ermöglichen im Investmentgeschäft langfristiges Vorsorgesparen mittels Altersvorsorge-Sparplänen gem § 90 InvG mit anschließendem Auszahlplan, § 90 V InvG, zu betreiben. Für die eingezahlten Beträge gibt die Investmentgesellschaft Anteilsscheine aus, § 33 I 1 InvG, regelmäßig in Form von Inhaberpapieren (SBL/Köndgen III, § 113 Rz 136). Systematisch zutr wäre der Pfändungsschutz bei den §§ 808, 821 einzuordnen und nicht bei den §§ 850 ff, 851 ff. Zudem kollidieren Verfügungsbeschränkungen mit dem grundlegenden Prinzip der jederzeitigen Verwertbarkeit im Investmentgeschäft.