Rn 58

Sie entsteht, wenn der mit dem persönlichen Schuldner nicht identische Eigentümer Inhaber der Forderung wird, sei es als Gesamtrechtsnachfolger, sei es, weil er die Forderung befriedigt, etwa um eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu verhindern. Bei einer Erfüllung geht mit der Forderung, § 1143 I 1 BGB, auch die Hypothek auf ihn über, §§ 412, 401 I, 1153 I BGB, die zur Eigentümerhypothek nach § 1173 II BGB wird. Die Vollstreckung erfolgt gem den §§ 830, 837 (Musielak/Voit/Flockenhaus § 857 Rz 18).

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