I. Entsprechende Anwendung der §§ 828 ff (Abs 1).
Rn 15
Die Rechte werden grds nach den allgemeinen Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen der §§ 829 ff vollstreckt. Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Antrag muss bestimmt sein und das zu pfändende Recht verlässlich bezeichnen. Abgesehen vom Sonderfall des § 857 II bedarf es deswegen eines Arrestatoriums (BGHZ 228, 75 Rz 23). Prinzipiell ist auch das Verfahren nach § 829a eröffnet, allerdings nicht, wenn es um den Zugang zu einem Bankschließfach geht (§ 829a Rn 5). Dem Drittschuldner ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Pfändungsgegenstands zu verbieten, Zahlungen oder andere Leistungen an den Schuldner zu erbringen oder zu gebieten, die notwendige Mitwirkung an dem Verbot des § 829 I 2 zuwiderlaufenden Verfügungen des Schuldners zu unterlassen (BVerfG NJW 14, 3213 [BVerfG 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11] Rz 31; BGHZ 228, 75 Rz 23; BGH BeckRS 20, 39601 Rz 22). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen, § 20 Nr 17 RPflG (§ 828 Rn 3).
Rn 16
Das Verfahren zur Pfändung grundbuchfähiger Rechte gem Abs 6 bzw der Eigentümergrundpfandrechte ist an § 830 ausgerichtet. Bei Pfändung einer Buchgrundschuld verlangt § 830 I neben der Eintragung im Grundbuch einen den Anforderungen des § 829 I entsprechenden Pfändungsbeschluss. Deswegen ist auch dabei ein Arrestatorium erforderlich. Lediglich die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Grundstückseigentümer ist, abweichend von § 829 III, keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BGHZ 228, 75 Rz 26). Buchrechte sind in das Grundbuch einzutragen, die Pfändung verbriefter Rechte wird mit Briefübergabe wirksam (Wieczorek/Schütze/Lüke § 857 Rz 3). Die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden und von anderen nicht selbständig durchsetzbaren Positionen kann bereits durch Hilfspfändung nach § 836 III 3 geltend gemacht werden.
Rn 17
Das Vollstreckungsgericht prüft, ob aufgrund der Angaben des Gläubigers das Recht bestehen kann und ob es pfändbar ist (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Lorenz § 857 Rz 7). Ist ein Gegenstand nach § 811 unpfändbar, kann auch ein Miteigentumsanteil daran nicht gepfändet werden (Brox/Walker Rz 802). Dies trifft etwa auf einen Hausratsgegenstand zu, der ohne Einwilligung des anderen Ehegatten nicht übertragen und deswegen nicht gepfändet werden darf (LG Krefeld NJW 73, 2304 [LG Krefeld 29.03.1973 - 4 T 27/73]).
II. Drittschuldner.
Rn 18
Auf den Drittschuldner kommt es in verschiedener Hinsicht an. Ihm wird im Arrestatorium verboten, an den Schuldner zu leisten. Außerdem wird eine Pfändung nach § 829 III grds mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam, Ausnahme § 857 III. Wegen des Auffangcharakters von § 857 I ist der Begriff des Drittschuldners weit zu verstehen. Drittschuldner im eigentlichen Wortsinn ist nur der aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs Verpflichtete. Im weiteren Sinn erfasst werden auch Personen, die an dem gepfändeten Recht irgendwie beteiligt sind oder Inhaber von Rechten, die von der Pfändung berührt werden (BGH NJW 68, 493, 495 [BGH 18.12.1967 - V ZB 6/67]).
Rn 19
Als Drittschuldner in diesem weiten Sinn anzusehen sind deswegen bei der Pfändung eines Miteigentumsanteils die übrigen Miteigentümer, bei der Pfändung eines Erbteils die übrigen Miterben (BGH NJW 68, 493, 495 [BGH 18.12.1967 - V ZB 6/67]) sowie bei der Pfändung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers einer beweglichen Sache der Veräußerer (BGH NJW 54, 1325, 1326 [BGH 24.05.1954 - IV ZR 184/53]). Bei einem Dauerwohnrecht (Stöber/Rellermeyer Rz E.75) und beim Nießbrauch sind dies die Eigentümer, bei Geschäftsanteilen einer GmbH die Gesellschaft (Wieczorek/Schütze/Lüke § 857 Rz 4).
III. Zustellung (Abs 2).
Rn 20
Ausnahmsweise kann kein Drittschuldner festzustellen sein, so etwa bei Patent-, Marken- und Urheberrechten (St/J/Würdinger § 857 Rz 99). In diesem Fall lässt Abs 2 für eine wirksame Pfändung, abw von § 829 II, eine Zustellung an den Schuldner genügen. Die Zustellung kann aber nicht nach § 829 II 3 durch Aufgabe zur Post erfolgen (MüKoZPO/Smid § 857 Rz 6). Zudem ist dann für eine Pfändung das Gebot an den Schuldner wesentlich, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten (Zö/Herget § 857 Rz 4).
IV. Vorpfändung (Abs 7).
Rn 21
Durch die Verweisung in Abs 1 auf die allgemeinen Regeln ist auch eine Vorpfändung nach § 845 zulässig. Ein Drittschuldner ist gem Abs 2 nicht erforderlich. Da § 845 I 2 unanwendbar ist, kann der Gläubiger nicht den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Benachrichtigungen mit den Aufforderungen nach § 845 I 1 anzufertigen. Dies muss durch den Gläubiger selbst erfolgen.
V. Verwertung.
Rn 22
Als regelmäßige Form der Verwertung erfolgt die Überweisung zur Einziehung, § 835, jedenfalls soweit das Recht von einer anderen Person als dem Schuldner ausgeübt werden kann. Im Unterschied zu Geldforderungen können jedoch nicht alle Rechte vom Titelgläubiger geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist daher eine Überweisung zur Einziehung beim gepfändeten Geschäftsanteil einer GmbH, es sei denn, d...