Rn 18

Auf den Drittschuldner kommt es in verschiedener Hinsicht an. Ihm wird im Arrestatorium verboten, an den Schuldner zu leisten. Außerdem wird eine Pfändung nach § 829 III grds mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam, Ausnahme § 857 III. Wegen des Auffangcharakters von § 857 I ist der Begriff des Drittschuldners weit zu verstehen. Drittschuldner im eigentlichen Wortsinn ist nur der aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs Verpflichtete. Im weiteren Sinn erfasst werden auch Personen, die an dem gepfändeten Recht irgendwie beteiligt sind oder Inhaber von Rechten, die von der Pfändung berührt werden (BGH NJW 68, 493, 495 [BGH 18.12.1967 - V ZB 6/67]).

 

Rn 19

Als Drittschuldner in diesem weiten Sinn anzusehen sind deswegen bei der Pfändung eines Miteigentumsanteils die übrigen Miteigentümer, bei der Pfändung eines Erbteils die übrigen Miterben (BGH NJW 68, 493, 495 [BGH 18.12.1967 - V ZB 6/67]) sowie bei der Pfändung des Anwartschaftsrechts des Vorbehaltskäufers einer beweglichen Sache der Veräußerer (BGH NJW 54, 1325, 1326 [BGH 24.05.1954 - IV ZR 184/53]). Bei einem Dauerwohnrecht (Stöber/Rellermeyer Rz E.75) und beim Nießbrauch sind dies die Eigentümer, bei Geschäftsanteilen einer GmbH die Gesellschaft (Wieczorek/Schütze/Lüke § 857 Rz 4).

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