Rn 21

Durch die Verweisung in Abs 1 auf die allgemeinen Regeln ist auch eine Vorpfändung nach § 845 zulässig. Ein Drittschuldner ist gem Abs 2 nicht erforderlich. Da § 845 I 2 unanwendbar ist, kann der Gläubiger nicht den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Benachrichtigungen mit den Aufforderungen nach § 845 I 1 anzufertigen. Dies muss durch den Gläubiger selbst erfolgen.

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