Rn 40
Der Geschäftsanteil des Schuldners an einer GmbH ist gem § 15 I GmbHG veräußerlich und damit pfändbar (BGH NJW 60, 1053). Für die Pfändung gelten die §§ 829 ff entspr (BGHZ 228, 75 Rz 30). Mehrere Geschäftsanteile sind selbständig, § 15 II GmbHG, und damit auch einzeln pfändbar. Eine Pfändung ist bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zulässig (Brox/Walker Rz 796). Die Pfändung wird mit Zustellung des Beschl an die GmbH als Drittschuldnerin (BGH BeckRS 20, 39601 Rz 28) wirksam.
Rn 41
Während die freiwillige Veräußerung eines Geschäftsanteils durch einen Gesellschafter im Wege eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden gem § 15 V GmbHG erschwert werden kann, verbietet § 15 I GmbHG Behinderungen für den Fall der Pfändung oder der Insolvenz. Solche Erschwerungen sind entweder nach § 134 BGB nichtig (BGH NJW 60, 1053, 1054) oder gem den §§ 137 BGB, 857 I, 851 II wirkungslos.
Rn 42
Dennoch kann in der Satzung eine Einziehung des Geschäftsanteils bei Pfändung vorgesehen werden (BGH NJW 60, 1053, 1054), für die dem Inhaber des Geschäftsanteils ein gleichwertiger, aber nicht unbedingt vollwertiger Ausgleich gezahlt werden muss. Ziel ist, eine Gläubigerdiskriminierung zu verhindern. Deswegen ist eine Satzungsbestimmung nichtig, wenn sie bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen ein unter dem Verkehrswert liegendes Entgelt zulässt und nicht auch dieselbe Entschädigungsregelung für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund getroffen wird (BGH NJW 75, 1835, 1836 [BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73]; 00, 2819, 2820 [BGH 19.06.2000 - II ZR 73/99]).
Rn 43
Trotz Pfändung des Geschäftsanteils bleibt der Schuldner berechtigt, das Stimmrecht (München JurBüro 88, 1740) bzw die Verwaltungsrechte auszuüben. Er darf jedoch an keinen Beschlüssen mitwirken, die den Gläubiger beeinträchtigen oder durch Kündigung über den Geschäftsanteil verfügen (Stöber/Rellermeyer Rz E.195).
Rn 44
Von der Anteilspfändung werden zahlreiche vermögenswerte Einzelrechte erfasst, die als Surrogate des ursprünglich gepfändeten Rechts an die Stelle der Substanz des Geschäftsanteils treten, etwa bei Auflösung der Gesellschaft oder anderweitigem Verlust des Geschäftsanteils. Solche Ansprüche betreffen etwa das Auseinandersetzungsguthaben bzw den Liquidationserlös gem § 72 GmbHG, das Einziehungsentgelt, § 34 GmbHG, eine Abfindung oder den Überschuss nach § 72 II GmbHG. Entspr ist im Pfändungsbeschluss auszusprechen, dass die jeweilige Drittschuldnerin, soweit die Ansprüche gepfändet oder vom Pfandrecht umfasst sind, nicht mehr an den Schuldner leisten darf (BGHZ 228, 75 Rz 34; BGH BeckRS 20, 39601 Rz 32). Umstritten ist, ob mit dem Geschäftsanteil der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Gewinns gepfändet ist. Gegen eine Erstreckung sprechen die §§ 1273 II, 1213 II 2 BGB, nach denen bei der Forderungspfändung gerade nicht die Vermutung besteht, dass der Pfandgläubiger zur Fruchtziehung berechtigt ist (Wieczorek/Schütze/Lüke § 857 Rz 42; aA Baur/Stürner/Bruns Rz 32.10). Bereits wegen dieser Unsicherheit ist dem Gläubiger zu empfehlen, gegenwärtige oder künftige Gewinnansprüche gem § 829 zu pfänden.
Rn 45
Die Verwertung erfolgt nach § 844, regelmäßig also durch Versteigerung (BGHZ 228, 75 Rz 32). Eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung ist ausgeschlossen, falls nicht das Kündigungsrecht mitgepfändet wurde oder nicht statutarisch nach § 60 II GmbHG die Kündigung bei Pfändung zugelassen ist (BGHZ 228, 75 Rz 32; Stöber/Rellermeyer Rz E.199). Eine Überweisung an Zahlungs statt kommt mangels eines Nennwerts des Geschäftsanteils nicht in Betracht. Zumeist wird deswegen das Anteilsrecht nach den §§ 857 V, 844 durch freihändigen Verkauf unter Beachtung von § 15 III GmbHG oder durch Versteigerung verwertet. Vor Anordnung der Versteigerung muss das Vollstreckungsgericht den Wert des Geschäftsanteils feststellen und dem Gerichtsvollzieher mitteilen (AG Elmshorn DGVZ 93, 190, 191).