1. Urheberrechte.

 

Rn 62

Gegen den Urheber ist gem § 113 UrhG die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte nach § 31 UrhG einräumen kann. Gepfändet werden können die Verwertungsrechte aus den §§ 15 ff UrhG. In die Honorare und sonstigen Geldforderungen des Urhebers kann nach den §§ 857 I, II, 829 (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Lorenz § 857 Rz 48) sowie ggf nach § 850i vollstreckt werden. Unpfändbar sind das Urheberpersönlichkeitsrecht, §§ 12 ff UrhG, und der Erhöhungsanspruch aus § 32 I 3 UrhG (HK-ZV/Koch § 857 Rz 26). Das Einwilligungserfordernis besteht, weil dies eine höchstpersönliche Entscheidung des Urhebers darstellt. Die Pfändung erfolgt durch Zustellung des Beschl an den Schuldner, Abs 2. Die Vollstreckung in die Geldforderungen aus der Verwertung, insb die Honorare, erfolgt nach den §§ 829 ff. Die Vollstreckung in das Urheberrecht an einer Computersoftware, §§ 2 I Nr 1, 69a UrhG, erfolgt nach § 857, die in den Datenträger mit dem Programm nach den Regeln über die Sachpfändung. Hat der Urheber seine Verwertungsabsicht bekundet, ist die in § 113 UrhG vorgesehene Einwilligung entbehrlich. Das durch das Einwilligungserfordernis geschützte Urheberpersönlichkeitsrecht wird bei Computersoftware regelmäßig in den Hintergrund treten (St/J/Würdinger § 857 Rz 23).

2. Patentrechte.

 

Rn 63

Das Recht auf das Patent, § 6 PatG, der Anspruch auf Erteilung des Patents, § 7 PatG, und das Recht aus dem Patent, § 9 PatG, sind nach § 15 I 2 PatG übertragbar und damit gem § 851 I pfändbar (BGH NJW 94, 3099, 3100). Dabei setzt sich das Pfändungspfandrecht an der durch die Anmeldung begründeten ›Anwartschaft‹ nach Erteilung des Patents an diesem fort (BGH NJW 94, 3099, 3100 [BGH 24.03.1994 - X ZR 108/91]). Vor Anmeldung ist das Recht nur pfändbar, wenn ein Verwertungswille an der im Wesentlichen fertiggestellten Erfindung besteht (BGH NJW 55, 628, 629). Wirksam wird die Pfändung nach Abs 2 durch Zustellung an den Schuldner.

 

Rn 64

Auch nach der Pfändung bleibt das Patentrecht dem Inhaber. Der Pfandgläubiger erlangt kein eigenes ausschließliches Benutzungsrecht am Patent. Das Recht zur Eigennutzung des Patents durch den Patentinhaber, § 9 PatG, wird bis zu einer etwaigen Pfandverwertung des gepfändeten Patentrechts ebenso wenig eingeschränkt wie der Fortbestand der bereits vor der Pfändung begründeten Lizenzrechte. Der Pfändungspfandgläubiger ist daher nicht berechtigt, den Abnehmern des Patentinhabers die Benutzung der von diesem oder dem Inhaber einer fortbestehenden Lizenz erworbenen patentgemäßen Gegenstände zu untersagen (BGH NJW 94, 3099, 3101 [BGH 24.03.1994 - X ZR 108/91]). Der Schuldner darf nur die Maßnahmen treffen, die dem Erhalt des Patentrechts dienen, wie die Zahlung der Patentgebühr. Die Verwertung erfolgt nach den §§ 857 I, 844.

3. Geschmacksmuster.

 

Rn 65

Gepfändet werden kann das Recht am Geschmacksmuster, § 30 I Nr 2 GeschmMG, das durch die Anmeldung begründete Recht, § 32 GeschmMG, und das Recht an einem offenbarten Muster vor der Anmeldung, § 5 GeschmMG (Zö/Stöber § 857 Rz 9). Entspr gilt für Gebrauchsmuster, § 22 I 2 GebrMG.

4. Marken.

 

Rn 66

Erfasst werden Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben, § 1 MarkenG. Gepfändet werden können die durch Eintragung, Benutzung oder notorische Bekanntheit, §§ 4, 29 I Nr 2 MarkenG, sowie die durch Anmeldung, § 31 MarkenG, begründeten Rechte. Im Pfändungsantrag sollten alle Markenrechte genannt werden. Die Pfändung erfolgt nach Abs 2 durch Zustellung an den Schuldner, die Verwertung gem §§ 857 V, I, 844.

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