Gesetzestext
(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.
(3) 1Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. 2Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(4) 1Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. 2Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.
(5) 1Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. 2Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 858 passt die Regelung des § 857 an die Besonderheiten einer Zwangsvollstreckung in die Schiffspart an. Die Schiffspart ist nach § 491 I HGB aF iVm Art 71 I EGHGB der Gesellschaftsanteil eines Mitreeders an einer Partenreederei. Eine Schiffspart kann nur an einem Seeschiff bestehen (LG Würzburg JurBüro 77, 1289, 1290). Sie ist grds veräußerlich und verpfändbar, § 503 HGB aF iVm Art 71 I EGHGB. Da die gesellschaftsrechtliche Struktur der Reederei von den Grundsätzen anderer Gesamthandsgesellschaften abweicht, gelten auch besondere Vollstreckungsregeln. Dazu folgt die Zwangsvollstreckung in die eingetragene Schiffspart den Vorschriften über das bewegliche Vermögen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 858 Rz 2), während die in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe den Regeln der Immobiliarvollstreckung unterworfen sind, §§ 864 I, 870a.
B. Verfahren.
Rn 2
Die Pfändung der Schiffspart als Anteilsrecht erfolgt nach den §§ 858 I, 857, 829. Miteigentum an Binnenschiffen begründet keine Schiffspart (LG Würzburg JurBüro 77, 1289, 1290). Abweichend von § 828 ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht des Schiffsregisters örtlich zuständig, Abs 2. Funktionell zuständig für den Erlass des Pfändungsbeschlusses ist der Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG. Die Schiffspart wird durch Pfändungsbeschluss gepfändet.
Rn 3
Die Pfändung ist in das Schiffsregister einzutragen und wird erst damit wirksam, Abs 3 S 1. Der Gläubiger muss die Eintragung erwirken (St/J/Würdinger § 858 Rz 6). Der Pfändungsbeschluss ist dem Korrespondentreeder zuzustellen, doch ist dies für die Wirksamkeit nicht erforderlich (Zö/Herget § 858 Rz 2). Eine Zustellung an den Schuldner ist gem §§ 858 I, 857 I, IV, 830 entbehrlich. Erfolgt die Eintragung erst nachdem der Beschl zugestellt ist, so gilt die Pfändung ggü dem Korrespondentreeder mit der Zustellung als bewirkt, Abs 3 S 2. Der Korrespondentreeder ist Drittschuldner, sonst die Mitreeder (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Lorenz § 858 Rz 2). Das Pfändungspfandrecht an der Schiffspart erfasst auch den Gewinnanteil, doch ist dies str, weswegen dieser mit gepfändet werden sollte (Stöber/Rellermeyer Rz E.354; aA Gottwald/Mock § 858 Rz 2). Es erstreckt sich auch auf den durch die Versteigerung des Schiffs als Ganzes im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlös (MüKoZPO/Smid § 858 Rz 3). Das Pfändungspfandrecht steht älteren Pfandrechten im Rang nach. Ein Rangverhältnis zwischen Pfandrechten am Schiff als Ganzem und der Schiffspart besteht nicht (St/J/Würdinger § 858 Rz 3).
C. Verwertung.
Rn 4
Die Schiffspart darf weder zur Einziehung noch an Zahlungs statt überwiesen werden (Gottwald/Mock § 858 Rz 3). Zulässig ist allein die Veräußerung, § 844, oder die Verwaltung (Musielak/Voit/Flockenhaus § 858 Rz 3). Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff sowie die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält und nicht älter als eine Woche sein darf, Abs 5. Ist das Vollstreckungsgericht zugleich Registergericht, genügt nach dem Gedanken aus § 17 II ZVG die Bezugnahme auf das Register (Wieczorek/Schütze/Lüke § 858 Rz 6). Ergibt der Registerauszug eine Belastung der Schiffspart mit einem Pfandrecht für einen anderen als den beitreibenden Gläubiger, ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Der Erlös wird nach den §§ 873 ff verteilt. Abweichend von § 874 III sind Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen, Abs 5.
D. Kosten/Gebühren.
Rn 5
Es entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV 2110 iHv 22 EUR. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Verwertung die Gebühr nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 300 iHv 57,20 EUR sowie ggf den Zeitzuschlag nach KV Nr 500 von 22 E...