I. Gegenstand.
Rn 3
Gepfändet wird gem § 859 I 1 insb nach Ansicht der Rspr der Gesellschaftsanteil als Wertrecht, das die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (BGHZ 97, 392, 394; St/J/Würdinger § 859 Rz 3). Überzeugender erscheint es demgegenüber, von einer Pfändung der Mitgliedschaft als solcher auszugehen, in welcher die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis zusammengefasst sind (MüKoBGB/Carsten Schäfer § 725 Rz 10). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils ist auch zulässig, wenn gesellschaftsvertraglich die Anteilsübertragung von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht wird (Stöber/Rellermeyer Rz E.119). Unerheblich ist, ob die Gesellschaft bereits aufgelöst ist. Dann erfasst die Pfändung den vereinbarten Abfindungsanspruch (BGH NJW 72, 259). Die Vollstreckung in den Geschäftsanteil eines Gesellschafters ist insb für seine persönlichen Gläubiger sinnvoll. Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer GbR selbst ist nach § 736 ein gegen alle Gesellschafter ergangener Titel erforderlich – beachte nF zum 1.1.24.
II. Verfahren.
Rn 4
Die Pfändung erfordert einen Titel gegen den Gesellschafter. Sie erfolgt als Rechtspfändung gem den §§ 857, 829 und nicht als Forderungspfändung. Aus dem Pfändungsbeschluss muss ersichtlich werden, dass der Gesellschaftsanteil und nicht bloß Einzelansprüche gepfändet werden (Musielak/Voit/Flockenhaus § 859 Rz 3). Drittschuldner ist die Gesamthand (BGHZ 97, 392, 394 f). Soweit die GbR unter einem unterscheidungskräftigen Namen im Rechtsverkehr auftritt, genügt dieser. Im Einzelfall kann auch eine unrichtige Angabe unerheblich sein (BGH WM 61, 348, 349 f). Sonst sind die Namen der übrigen Gesellschafter und das zwischen ihnen bestehende Gesamthandsverhältnis anzugeben (Stöber/Rellermeyer Rz E.117).
Rn 5
Zuzustellen ist der Beschl dem Drittschuldner, also der Gesamthand, vertreten durch ihren Geschäftsführer (BGHZ 97, 392, 395). Wird die Gesellschaft von mehreren Geschäftsführern vertreten, genügt die Zustellung an einen, § 170 III. Die Zustellung an die anderen Gesellschafter bewirkt eine wirksame Pfändung und ist empfehlenswert, um Zweifelsfragen zu vermeiden (Gottwald/Mock § 859 Rz 6).
III. Wirkung.
Rn 6
Infolge der Pfändung werden die aus der Mitgliedschaft folgenden Vermögensrechte verstrickt. Neben dem Abfindungsanspruch, dh dem Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös (BGH NJW 72, 259), gehören dazu die periodischen Gewinnansprüche, die Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie die Ausgleichsansprüche aufgrund von Leistungen des Gesellschafters im Gesellschaftsinteresse (MüKoBGB/Carsten Schäfer § 725 Rz 11). Diese Rechte können auch isoliert gepfändet werden. Da in den Gesellschaftsanteil und nicht in den einzelnen Gegenstand vollstreckt wird (BGHZ 116, 222, 224), sind die Gesellschafter nicht in ihrer Verfügungsmacht über einzelne Gegenstände beschränkt. Deswegen kann die Pfändung auch nicht berichtigend im Grundbuch eines Gesellschaftsgrundstücks eingetragen werden (Zweibr JurBüro 1982, 1427 f; Hamm Rpfleger 87, 196 f [OLG Hamm 22.12.1986 - 15 W 425/86]).
Rn 7
Um den Auseinandersetzungsanspruch geltend zu machen, muss der Gläubiger die Auflösung der Gesellschaft verlangen können. Deswegen ist der Gläubiger nach § 725 I BGB mit der Pfändung zur fristlosen Kündigung der Gesellschaft berechtigt (Ddorf Rpfleger 04, 418 [LG Hamburg 05.02.2004 - 321 T 89/03]), sofern der Titel im Zeitpunkt der Kündigung nicht nur vorläufig vollstreckbar ist. Um das Kündigungsrecht ausüben zu können, muss wegen der Parallele zu § 135 HGB der Gesellschaftsanteil gepfändet und dem Gläubiger überwiesen sein (Wieczorek/Schütze/Lüke § 859 Rz 8; aA St/J/Würdinger § 859 Rz 5). Die Kündigung ist nicht nur ggü den zur Vertretung berechtigten Personen, sondern ggü allen Gesellschaftern einschl des Schuldners unter Wahrung der ggf vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erklären (BGHZ 97, 392, 395). Durch die Kündigung wird die Gesellschaft aufgelöst, falls nicht gesellschaftsvertraglich etwas Abweichendes vereinbart wurde, § 736 I BGB – beachte nF zum 1.1.24. Besteht eine Fortsetzungsklausel, § 736 I BGB, erfolgt eine partielle Auseinandersetzung, § 738 BGB. IRd Auseinandersetzung kann der Gläubiger die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG verlangen, falls der Gesellschaftszweck auf das Halten eines Grundstücks beschränkt ist (BGHZ 116, 222, 228; ThoPu/Seiler § 859 Rz 5).
Rn 8
Da der Gläubiger durch die Pfändung nicht in die Gesellschafterstellung einrückt (MüKoZPO/Smid § 859 Rz 3), werden die aus der Mitgliedschaft folgenden Verwaltungsrechte nicht verstrickt, wie Stimmrechte, Widerspruchsrechte, Rechte auf Rechnungslegung und Kontrollrechte. Auskunftsrechte bestehen in dem für die Vollstreckung erforderlichen Umfang (vgl St/J/Würdinger § 859 Rz 4).
IV. Verwertung.
Rn 9
Verwertet wird der gepfändete Gesellschaftsanteil durch Überweisung zur Einziehung. Eine Veräußerung nach § 857 V kann nur angeordnet werden, wenn sie gesellschaftsvertraglich zulässig ist (Wieczorek/Schütze/Lüke § 859 Rz 11). Eine Ve...