Rn 14

Auf die Partnerschaftsgesellschaft sind nach § 1 IV PartGG grds die Vorschriften über die GbR anzuwenden. Der Anteil an einer Partnerschaftsgesellschaft ist deswegen als Recht nach den §§ 859, 857 I, 829 zu pfänden. Die Pfändung des Gesellschaftsanteils umfasst auch das Recht zur Kündigung. Die Kündigung ist gem § 9 I PartGG unter den Voraussetzungen von § 135 HGB (dazu Rn 11) zulässig (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Lorenz § 859 Rz 13).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?