Rn 3

Gepfändet wird gem § 859 I 1 insb nach Ansicht der Rspr der Gesellschaftsanteil als Wertrecht, das die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (BGHZ 97, 392, 394; St/J/Würdinger § 859 Rz 3). Überzeugender erscheint es demgegenüber, von einer Pfändung der Mitgliedschaft als solcher auszugehen, in welcher die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis zusammengefasst sind (MüKoBGB/Carsten Schäfer § 725 Rz 10). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils ist auch zulässig, wenn gesellschaftsvertraglich die Anteilsübertragung von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig gemacht wird (Stöber/Rellermeyer Rz E.119). Unerheblich ist, ob die Gesellschaft bereits aufgelöst ist. Dann erfasst die Pfändung den vereinbarten Abfindungsanspruch (BGH NJW 72, 259). Die Vollstreckung in den Geschäftsanteil eines Gesellschafters ist insb für seine persönlichen Gläubiger sinnvoll. Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer GbR selbst ist nach § 736 ein gegen alle Gesellschafter ergangener Titel erforderlich – beachte nF zum 1.1.24.

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