Rn 7
Fortbestehen kann nur eine wirksam erteilte Vollmacht, also eine Vollmacht von einer im Zeitpunkt ihrer Erteilung dazu berechtigten Person (München, Urt v 9.5.19 – 23 U 2693/18, Rz 29, 30). Ist die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, endet die wirksam erteilte Vollmacht mit Wirkung für das gerichtliche Verfahren weder durch ihren Tod noch durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers (vgl § 673 BGB; BGH ZIP 19, 609 Rz 25), zB durch nachträglich eintretende Geisteskrankheit (BGH NJW 83, 996, 997) oder die Notwendigkeit einer Betreuung (Musielak/Voit/Weth § 86 Rz 9). Dabei ist unerheblich, ob diese Veränderung vor oder nach Rechtshängigkeit eingetreten ist (BGH ZIP 19, 609 Rz 23; NJW 93, 1654; BFH Urt v 25.4.06 – VIII R 102/03). Auch Änderungen in der gesetzlichen Vertretung haben keinen Einfluss, zB wenn das durch seine Eltern vertretene Kind prozessfähig wird (Karlsr OLGR 04, 533, 534) oder durch Änderung der Befugnisse des Betreuers (München Beschl v 12.10.20 – 20 U 358/20, Rz 13). Die Vorschrift gilt ferner bei einer Veränderung der gesetzlichen Vertretung bei juristischen Personen zB bei einer Löschung im Handelsregister (BGH NJW-RR 94, 542 [BGH 18.01.1994 - XI ZR 95/93]; BAG Urt v 21.5.08 – 8 AZR 623/07 Rz 24; BFH NJW-RR 01, 244 [BFH 27.04.2000 - I R 65/98]; BayObLG NZG 04, 1164, 1165 [BayObLG 21.07.2004 - 3 Z BR 130/04]), der Beendigung der Liquidation (Kobl NZG 98, 637, 638 [OLG Koblenz 01.04.1998 - 1 U 463/97]), bei einer Verschmelzung (BGH NJW 04, 1528 [BGH 01.12.2003 - II ZR 161/02]) oder beim Übergang des Vermögens einer GbR oder OHG auf den allein verbliebenen Gesellschafter (BGH NJW 02, 1207 [BGH 18.02.2002 - II ZR 331/00]; Beschl v 7.6.18 – V ZB 252/17 Rz 9). Entsprechende Anwendung findet die Vorschrift bei der Beendigung der Stellung einer Partei kraft Amtes wie dem Wechsel des Insolvenzverwalters oder der Beendigung des Insolvenzverfahrens (Zö/Althammer§ 86 Rz 9; Musielak/Voit/Weth § 86 Rz 9) und entsprechend bei einem Wegfall der gesetzlichen Prozessstandschaft (BFH Beschl v 17.10.13 – IV R 25/10). § 86 ist auch auf eine für einzelne Prozesshandlungen beschränkte Vollmacht im Parteiprozess anwendbar und gilt ferner für die Vollmacht eines nach §§ 78b, 78c oder § 121 beigeordneten Anwalts (Musielak/Voit/Weth § 86 Rz 9). Voraussetzung für die Anwendung von § 86 ist aber stets, dass die Befugnis zur Prozessführung aus einer Prozessvollmacht hergeleitet wird. Beruht diese auf einer anderen Rechtsgrundlage (zB Betreuung), bestimmen die dafür geltenden Vorschriften, ob die Befugnis fortbesteht.