I. Grundstücke.
Rn 2
Grundstücke sind von einer umlaufenden Grenzlinie umgebende Abschnitte der Erdoberfläche, die unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen sind. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Maßgeblich für die Klassifizierung als Grundstück und die Zuordnung zu einem bestimmten Schuldnervermögen ist demnach das Grundbuch, nicht der optische Eindruck oder die wirtschaftliche Nutzung (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 2). Zum Grundstück gehören seine wesentlichen Bestandteile (§§ 93, 94 BGB), nicht aber Scheinbestandteile nach § 95 BGB. Für das Zubehör iSd § 96 BGB trifft § 865 eine Sonderregelung. Wie ein Grundstück behandelt wird auch das Wohnungs- und Teileigentum nach § 1 WEG. Wohnungseigentum ist ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Verbindung mit dem Sondereigentum an einer Wohnung oder einem nicht zu Wohnzwecken dienenden, in sich abgeschlossenen Gebäudeteil (§ 1 II, III WEG).
1. Reale Grundstücksteile.
Rn 3
Ein realer Grundstücksteil, also ein allein nach der Beschaffenheit und den tatsächlichen Gegebenheiten der Bodenoberfläche selbständig erscheinender Teil eines Grundstückes, ist nicht Grundstück im Rechtssinne und kann nicht isoliert Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Maßgeblich ist allein die rechtliche Zuordnung, also das, was unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.
2. Vereinigung von Grundstücken.
Rn 4
Ausnahmen bestehen dann, wenn einzeln belastete Grundstücke im Wege der Grundstücksvereinigung und Bestandteilszuschreibung (§ 890 BGB) vereinigt werden (BGH NJW 00, 1000). Grundsätzlich erstrecken sich nach Bestandteilszuschreibung Grundpfandrechte, die an der zugeschriebenen Fläche lasten, nicht kraft Gesetzes auch auf das Hauptgrundstück (§§ 1131, 890 BGB). Aus diesen Rechten kann nach der Bestandteilszuschreibung weiter in die Grundstücksteilfläche, die zugeschrieben worden ist, vollstreckt werden. Grundpfandrechte am Hauptgrundstück erstrecken sich nach Zuschreibung eines Bestandteils auch auf die zugeschriebene Fläche (§ 1131 BGB). Gläubiger eines solchen Rechtes können wählen, ob sie in das einheitliche Gesamtgrundstück vollstrecken oder aber die Zwangsvollstreckung auf das ehemalige Hauptgrundstück beschränken. Dabei ist die Vollstreckung unabhängig davon möglich, ob das zugeschriebene Grundstück als Flurstück katastermäßig weiter besteht oder auch katastermäßig nicht mehr existiert (BGH NJW 06, 1000). Wird das Grundstück durch Versteigerung verwertet und ist Ersteher des einzeln belastete Flächenabschnittes ein Dritter, so wird das Grundstück mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses durch Hoheitsakt geteilt und der versteigerte Flächenabschnitt abgetrennt (BGH NJW 06, 1000 [BGH 24.11.2005 - V ZB 23/05]).
II. Grundstücksgleiche Rechte.
Rn 5
Wie Grundstücke anzusehen sind grundstücksgleiche Rechte, das sind Erbbaurecht, Teilerbbaurecht, sowie Bergwerkseigentum nach BBergG. Außerdem fallen hierunter auch noch einige landesrechtliche sonstige Rechte, wie Fischereirechte und Kohleabbaugerechtigkeiten. Des Weiteren fällt hierunter das selbständige Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern. Das Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG ist kein grundstücksgleiches Recht und demnach nach § 857 zu pfänden.
III. Schiffe.
Rn 6
Ebenfalls wie Grundstücke behandelt werden Schiffe, die im Schiffsregister eingetragen sind, Schiffsbauwerke, die im Schiffsregister im eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können (§§ 2, 3, 77 SchiffsRG). Ähnlich wie bei den Grundstücken entscheidet demnach auch hier die Eintragung in einem öffentlichen Register darüber, welchem Vollstreckungsrecht der Gegenstand unterliegt. Nicht eintragungsfähige Schiffe werden wie bewegliche Sachen behandelt. Auch bei den Luftfahrzeugen gilt, dass solche, die in der Luftfahrtrolle eingetragen sind, wie Grundstücke behandelt werden (§ 99 LuftFzgG). Eingetragen werden nur Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und Motorsegler. Für Segelflugzeuge und bemannte Ballone erfolgt die Eintragung in ein besonderes Register mit gleicher Wirkung (§ 18a LuftVZO). Für die Zwangsvollstreckung gelten jeweils Sondervorschriften, sowohl für die Hypothek (§ 870a), als auch für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.
IV. Grundstücksbruchteile und Rechte an Grundstücksbruchteilen.
Rn 7
Bruchteile an Grundstücken, Berechtigungen, Schiffen und Luftfahrzeugen unterliegen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wenn sie in dem ideellen Anteil eines Miteigentümers gem §§ 741 ff BGB bestehen. Steht ein Grundstück im Bruchteilseigentum, sind nur die Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsversteigerung. In der Terminsbestimmung müssen diese nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück versteigert werden sollen (BGH NJW-RR 21, 467 [BGH 29.10.2020 - V ZB 13/20]). Das gilt auch dann, wenn eine Hypothek oder Grundschuld von einem Alleineigentümer bestellt worden ist, und das Grundstück erst danach in Miteigentum aufgeteilt wurde. Der Bruchteil eines Grundstückes eines Alleineigentümers kann auch dann selbständig mit einem Recht belastet sein, wenn der Bruch...