Gesetzestext
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.
A. Geltungsbereich.
Rn 1
Die §§ 864–871 regeln innerhalb der ZPO die Zwangsvollstreckung in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen findet statt durch die Zwangsversteigerung, die Zwangsverwaltung oder die Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 867). Die nähere Ausgestaltung der Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren ergibt sich aus dem ZVG. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist in den §§ 866–868 geregelt, das Verfahrensrecht wird ergänzt durch die GBO, materiell-rechtliche Vorschriften ergeben sich ansonsten aus dem Recht der Hypothek.
B. Betroffene Rechte.
I. Grundstücke.
Rn 2
Grundstücke sind von einer umlaufenden Grenzlinie umgebende Abschnitte der Erdoberfläche, die unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen sind. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Maßgeblich für die Klassifizierung als Grundstück und die Zuordnung zu einem bestimmten Schuldnervermögen ist demnach das Grundbuch, nicht der optische Eindruck oder die wirtschaftliche Nutzung (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 2). Zum Grundstück gehören seine wesentlichen Bestandteile (§§ 93, 94 BGB), nicht aber Scheinbestandteile nach § 95 BGB. Für das Zubehör iSd § 96 BGB trifft § 865 eine Sonderregelung. Wie ein Grundstück behandelt wird auch das Wohnungs- und Teileigentum nach § 1 WEG. Wohnungseigentum ist ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Verbindung mit dem Sondereigentum an einer Wohnung oder einem nicht zu Wohnzwecken dienenden, in sich abgeschlossenen Gebäudeteil (§ 1 II, III WEG).
1. Reale Grundstücksteile.
Rn 3
Ein realer Grundstücksteil, also ein allein nach der Beschaffenheit und den tatsächlichen Gegebenheiten der Bodenoberfläche selbständig erscheinender Teil eines Grundstückes, ist nicht Grundstück im Rechtssinne und kann nicht isoliert Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Maßgeblich ist allein die rechtliche Zuordnung, also das, was unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.
2. Vereinigung von Grundstücken.
Rn 4
Ausnahmen bestehen dann, wenn einzeln belastete Grundstücke im Wege der Grundstücksvereinigung und Bestandteilszuschreibung (§ 890 BGB) vereinigt werden (BGH NJW 00, 1000). Grundsätzlich erstrecken sich nach Bestandteilszuschreibung Grundpfandrechte, die an der zugeschriebenen Fläche lasten, nicht kraft Gesetzes auch auf das Hauptgrundstück (§§ 1131, 890 BGB). Aus diesen Rechten kann nach der Bestandteilszuschreibung weiter in die Grundstücksteilfläche, die zugeschrieben worden ist, vollstreckt werden. Grundpfandrechte am Hauptgrundstück erstrecken sich nach Zuschreibung eines Bestandteils auch auf die zugeschriebene Fläche (§ 1131 BGB). Gläubiger eines solchen Rechtes können wählen, ob sie in das einheitliche Gesamtgrundstück vollstrecken oder aber die Zwangsvollstreckung auf das ehemalige Hauptgrundstück beschränken. Dabei ist die Vollstreckung unabhängig davon möglich, ob das zugeschriebene Grundstück als Flurstück katastermäßig weiter besteht oder auch katastermäßig nicht mehr existiert (BGH NJW 06, 1000). Wird das Grundstück durch Versteigerung verwertet und ist Ersteher des einzeln belastete Flächenabschnittes ein Dritter, so wird das Grundstück mit Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses durch Hoheitsakt geteilt und der versteigerte Flächenabschnitt abgetrennt (BGH NJW 06, 1000 [BGH 24.11.2005 - V ZB 23/05]).
II. Grundstücksgleiche Rechte.
Rn 5
Wie Grundstücke anzusehen sind grundstücksgleiche Rechte, das sind Erbbaurecht, Teilerbbaurecht, sowie Bergwerkseigentum nach BBergG. Außerdem fallen hierunter auch noch einige landesrechtliche sonstige Rechte, wie Fischereirechte und Kohleabbaugerechtigkeiten. Des Weiteren fällt hierunter das selbständige Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern. Das Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG ist kein grundstücksgleiches Recht und demnach nach § 857 zu pfänden.
III. Schiffe.
Rn 6
Ebenfalls wie Grundstücke behandelt werden Schiffe, die im Schiffsregister eingetragen sind, Schiffsbauwerke, die im Schiffsregister im eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können (§§ 2, 3, 77 SchiffsRG). Ähnlich wie bei den Grundstücken entscheidet demnach auch hier die Eintragung in einem öffentlichen Register darüber, welchem Vollstreckungsrecht der Gegenstand unterliegt. Nicht eintragungsfähige Schiffe werden wie bewegliche Sachen behandelt. Auch bei den Luftfahr...