Rn 8
§ 865 I 2 regelt, dass dem Haftungsverband unterliegende Gegenstände mit Ausnahme des Zubehörs auch im Wege der Mobiliarvollstreckung gepfändet werden können. Das gilt aber nie für Bestandteile (s.o.). Für die Zuordnung zu den Vollstreckungsarten muss unterschieden werden, zu welchem Zeitpunkt die Pfändung erfolgt und wie nach der Trennung vom Grundstück die Eigentumslage ist.
1. Pfändung vor Beschlagnahme.
Rn 9
Vor der Beschlagnahme und vor Trennung vom Boden unterliegen Erzeugnisse der Mobiliarvollstreckung (Pfändung auf dem Halm). Vor einer Beschlagnahme vom Boden getrennte Erzeugnisse unterliegen der Mobiliarvollstreckung: – im Fall der Trennung und Entfernung vom Grundstück und – wenn sie im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dauerhaft vom Grundstück entfernt worden sind, es sei denn, sie sind Zubehör geworden. Die Zubehöreigenschaft setzt allerdings eine dauerhafte Zweckbestimmung voraus. Damit fallen Erzeugnisse, die zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind, nicht hierunter. Wenn getrennte Erzeugnisse in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangen oder in ihm bleiben, so fallen sie in den Haftungsverband der Hypothek und sind der Immobiliarvollstreckung unterworfen. Sie können allerdings enthaftet werden gem §§ 1121, 1122 BGB. Das geschieht durch: – Veräußerung und Entfernung vor Beschlagnahme. Mit Veräußerung gemeint ist der Eigentumsübergang nach § 929 BGB, Entfernung ist die tatsächliche, für dauernd gedachte Wegschaffung der Gegenstände vom Grundstück aufgrund der Veräußerung (BGHZ 60, 267). – Veräußerung und Entfernung nach Beschlagnahme, wenn der Erwerber bei der Entfernung keine Kenntnis von der Beschlagnahme hatte, nicht bösgläubig war (§ 1121 II 2 BGB iVm § 932 BGB). Dabei ist zu beachten, dass die Beschlagnahme stets als bekannt gilt, sobald der Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist (§ 23 II 2 ZVG). – Entfernung vor der Beschlagnahme ohne Veräußerung, wenn die Entfernung im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erfolgt ist (§ 1122 I BGB). Wichtig in allen Fällen, in denen die Entfernung von Grundstück zur Enthaftung notwendig ist, ist, dass die Entfernung dauerhaft sein muss und nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Gelangen Erzeugnisse in das Eigentum eines Dritten, zB bereits mit Trennung durch einen zur Fruchtziehung berechtigten Pächter oder Nießbraucher, so können sie ohnehin nur noch im Wege der Mobiliarvollstreckung gegen den neuen Eigentümer gepfändet werden.
Gegenstände, die nach zulässiger Mobiliarvollstreckung zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits verwertet worden sind, sind dem Zugriff des dinglich vollstreckenden Gläubigers endgültig entzogen.
2. Pfändung nach Beschlagnahme.
Rn 10
Nach der Beschlagnahme unterliegen die Erzeugnisse des Grundstücks grds der Immobiliarvollstreckung, es sei denn, sie werden von der Beschlagnahme nicht erfasst (Dritteigentum) oder sind enthaftet durch dauerhafte Trennung vom Grundstück im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Die Rechte eines Pächters oder Nießbrauchers auf Fruchtziehung bleiben unberührt.