1. Allgemeines.
Rn 11
§ 865 II bestimmt den Grundsatz des Verbots der Einzelvollstreckung in Zubehör. Beim Zubehör soll die wirtschaftliche Einheit unbedingt erhalten bleiben, anders als bei den Erzeugnissen geht man davon aus, dass der Wegfall des Zubehörs den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks einschränkt oder mindert. In der Zwangsversteigerung umfasst der Wert auch den Wert des Zubehörs, er wird nicht gesondert festgesetzt (BGH NJW 92, 1702–1705 [BGH 09.01.1992 - IX ZR 165/91]). Um von der Beschlagnahme erfasst zu werden, muss der Gegenstand ins Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt sein. Bei unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen fällt das Anwartschaftsrecht unter die Haftung (BGH NJW 65, 1475 [BGH 31.05.1965 - VIII ZR 302/63]).
2. Definition.
Rn 12
Zubehör sind all die Gegenstände, die nicht nur vorübergehend dem wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 BGB). Anders als Bestandteile bleibt Zubehör ein rechtlich selbständiger beweglicher Gegenstand. Da aber auch hier der wirtschaftliche Zweck für die Hauptsache gegeben ist, soll eine möglichst enge rechtliche Bindung an die Hauptsache bestehen. Das Zubehör muss eine zweckdienende Funktion ggü der Hauptsache haben. Das setzt voraus, dass die Hauptsache schon und noch nutzbar existiert. Der Zubehörgegenstand muss weiterhin eine räumliche Nähe zur Hauptsache haben. Bsp: Maschinen und sonstige Geräte eines landwirtschaftlichen Betriebes oder einer Fabrik (Einzelheiten dazu PWW/Völzmann-Stickelbrock § 97 Rz 10). Es existiert umfangreiche und tw uneinheitliche Rspr dazu, was Zubehör ist. Als Bsp sei dazu die streitige und regional unterschiedlich bewertete Rechtsnatur der Einbauküche genannt (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 4). Zubehör ist zB: Alarmanlage, Apothekeneinrichtung, Kraftfahrzeugpark einer Fabrik (BGH NJW 83, 756 [BGH 25.10.1982 - NotZ 12/82]), Kleinkläranlage in einem Wohnhaus (LG Traunstein DGVZ 2009, 44), fest installierte Satellitenanlage (LG Nürnberg-Fürth DGVZ 96, 123). Kein Zubehör ist der Holzvorrat eines Sägewerkes, KG JW 34, 435, Biervorräte auf Brauereigrundstück. § 98 BGB ergänzt durch Regelbeispiele die Vorschrift des § 97 BGB für landwirtschaftliches Inventar sowie für Gewerbebetriebe. Maschinen, Geräte und Vieh dienen der Hauptsache. Außerdem die Erzeugnisse, die zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit voraussichtlich erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse gewonnen werden können (Futter bei einem landwirtschaftlichen Betrieb).
3. Vollstreckbarkeit.
Rn 13
Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gilt folgendes: Vor Beschlagnahme und vor Enthaftung ist eine Pfändung im Wege der Mobiliarvollstreckung nicht zulässig, der Gerichtsvollzieher hat demnach gerade die Zubehöreigenschaft in Abgrenzung zu den sonstigen Bestandteilen bzw Erzeugnissen genau zu prüfen. Sobald ein Zubehörstück durch
- Enthaftung (Veräußerung und Entfernung vom Grundstück § 1121 BGB),
- Aufhebung der Zubehöreigenschaft ohne Veräußerung (§ 1122 II 2 BGB) vor der Beschlagnahme
nicht mehr von der Hypothek erfasst wird, unterliegt es der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Ebenfalls gem § 803 gepfändet werden Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers oder des Eigenbesitzers (zB Pächter) gelangt sind. Besteht ein Anwartschaftsrecht, wie zB beim Eigentumsvorbehalt, dann fällt dieses in den Haftungsverband der Hypothek (BGHZ 35, 85).
Fremdzubehör, zB geleaste Maschinen, fällt unter die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen gem § 55 ZVG, der Eigentümer muss sein Recht im Versteigerungsverfahren gem § 37 Nr 5 ZVG anmelden und die Freigabe des Gegenstands vom Gericht und allen betreibenden Gläubigern erlangen. Befindet sich ein solcher fremder Zubehörgegenstand zum Zeitpunkt des Zuschlages in der Zwangsversteigerung noch auf dem Grundstück und hatte der Eigentümer sein Recht nicht gem § 37 Nr 5 ZVG, 771 bereits geltend gemacht, so erwirbt der Ersteher mit dem Zuschlag auch an diesen Gegenständen Eigentum. Über die Klage muss allerdings noch nicht entschieden worden sein, sie muss lediglich erhoben sein (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 3). Die Pfändungsverbote für die Mobiliarvollstreckung bestehen als Grundsatz, es kommt nicht darauf an, ob überhaupt ein dinglicher Gläubiger betroffen ist, oder das Grundstück belastet ist (MüKoZPO/Eickmann Rz 25). Zubehör wird enthaftet, wenn der Gegenstand die Zubehöreigenschaft verliert iRe ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (§ 1122 II BGB). Da es für die Zubehöreigenschaft erforderlich ist, dass die Sache der Hauptsache nicht nur vorübergehend dienen soll, reicht es auch aus, wenn die Sache nach dem Willen des Eigentümers ihre zweckdienende Funktion nur noch vorübergehend ausüben soll (BGH LM § 97 Nr 5). Außerdem tritt Enthaftung ein nach § 1121 BGB (s.o.). Allerdings hindern weder die Sicherungsübereignung noch der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt die Zubehöreigenschaft (BGH NJW 87, 1266).