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Vollstreckungstitel kann jeder auf Zahlung gerichtete Vollstreckungstitel sein. Ausreichend ist auch ein Beschl gem § 888 (AG Hamburg Rpfleger 82, 31). Auch für einen Anspruch auf Hinterlegung von Geld kann eine Sicherungshypothek eingetragen werden, denn auch dies ist eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Ein schriftlicher Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung eines Anspruchs auf Zahlung von Gerichtskosten ersetzt nach § 7 S 2 JBeitrG den Schuldtitel (Saarbr JurBüro 21, 45). Der Gläubiger der Geldforderung und der Gläubiger der Hypothek müssen dieselbe Person sein. Bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter ist die Eintragung einer Hypothek zu Gunsten des Versprechensempfängers nicht möglich; ist im Vertrag hingegen der Dritte als bloßer Zahlungsempfänger bestimmt, wird die Eintragung einer Hypothek nur zu Gunsten des Gläubigers, jedoch mit zusätzlicher Angabe des Zahlungsempfängers als zulässig angesehen (München BeckRS 11, 2179 mwN – Abfindung für schuldrechtlichen Versorgungsausgleich). Der BGH hat den bestehenden Streit, ob ein Duldungstitel immer oder nur in den Fällen, in denen auch ein Titel auf Zahlung besteht, Grundlage der Zwangsvollstreckung sein kann, entschieden. Auch ein Duldungstitel berechtigt zur Eintragung, da auch er die Aufgabe hat, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Ein Duldungstitel beschränkt lediglich die Haftung des Schuldners auf bestimmte Gegenstände (BGH FamRZ 13, 1734). Die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 I auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek setzt gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber des Grundstücks auch nach der Einfügung von § 867 III die Erwirkung eines Duldungstitels gem § 1147 BGB voraus (BGH NJW-RR 21, 1145 [BGH 23.06.2021 - VII ZB 37/20]). Die Zwangssicherungshypothek darf nur wegen bereits fälliger Leistungen eingetragen werden (§ 751 I). Bei der Eintragung von Sicherungshypotheken wegen laufender Leistungen wie beim Unterhalt, müssen bei jeder neuen Eintragung alle Vollstreckungsvoraussetzungen, auch die Mindestgrenze, jeweils neu erfüllt sein. Bei einem Ratenzahlungstitel mit einer Verfallklausel reicht der Verzug des Schuldners aus. Diese muss beim Eintragungsantrag nicht nachgewiesen werden, es ist Sache des Schuldners nachzuweisen, dass er die Raten pünktlich gezahlt hat (Hintzen Rz 559 mwN). Es besteht keine sechsmonatige Wartefrist (München NJW 18, 2134 [OLG München 13.04.2018 - 34 Wx 381/17]; Rpfleger 18, 671). Bei einer Zwangsvollstreckung auf Grundlage der EuGVVO sind die Art 39, 42 I, 43 III EuGVVO zu beachten (Frankf IPRax 20, 567 [OLG München 06.04.2016 - 20 U 3830/15]). Außerhalb des Unionsrechts bildet nicht der ausländische Titel mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung, sondern die inländische Vollstreckbarerklärung die Grundlage der Vollstreckung. Deswegen ist es unerheblich, wenn bei Eintragung der Sicherungshypothek der ausländische Titel aufgehoben ist (München Rpfleger 19, 194 [OLG München 04.10.2018 - 34 Wx 240/18]).