a) Grundsätze.
Rn 5
Der Grundstückseigentümer und der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner müssen identisch sein. Identität ist nicht gegeben, wenn im Urt eine BGB Gesellschaft verurteilt ist, die Hypothek aber am Grundbesitz eines der Gesellschafter eingetragen werden soll (BayObLG NJW-RR 02, 991 [BayObLG 14.02.2002 - 2 Z BR 176/01]). Der Prüfungsumfang des GBA kann bei behördlichen Ersuchen um Eintragung an einem Grundstück der Erbengemeinschaft bei Schulden eines Miterben eingeschränkt sein, wenn es sich um eine Schuld aus dem Erbschaftsteuerverhältnis handelt (OLGR München 09, 793). Die Eintragung einer Sicherungshypothek gegen einen minderjährigen Schuldner und Eigentümer bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Diese ist nur bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen über das Grundstück erforderlich (§ 1799 BGB, früher § 1822 BGB aF). Ist die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück noch nicht vollzogen, kann für eine Schuld nur eines der Miterben keine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden (München FGPrax 15, 257 [OLG München 09.09.2015 - 34 Wx 260/15]). Als Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur die Person eingetragen werden, die durch Vollstreckungstitel oder Vollstreckungsklausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (München NJW-RR 18, 1487 [OLG München 28.06.2018 - 34 Wx 138/18]). Eingetragen wird der Prozessstandschafter, zB ein Elternteil, der gem § 1629 III BGB Unterhaltsansprüche des Kindes im eigenen Namen geltend macht. Ist der Gläubiger minderjährig, ist der gesetzliche Vertreter ebenfalls einzutragen. Ein Insolvenzverwalter ist mit dem Zusatz ›als Insolvenzverwalter über das Vermögen des X‹ einzutragen (Keller NZI 16, 507; Schneider NZI 20, 1016; aA München NZI 16, 506 [OLG München 02.02.2016 - 34 Wx 20/16]; Jena NZI 20, 1015 [OLG Jena 27.07.2020 - 3 W 211/20]).
b) Ehegatten.
Rn 6
Bei Ehegatten gilt: Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem Grundstück, welches im Eigentum von Ehegatten spielt, ist die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB unanwendbar. Die Sicherungshypothek ist lediglich ein Sicherungsmittel, keine Verwertung des Grundbesitzes. Zwar kann die Verfügungsbeschränkung auch bei verfahrensrechtlichen Anträgen, so etwa beim Antrag auf Teilungsversteigerung des anderen Ehepartners greifen, ansonsten gilt sie nur für Rechtsgeschäfte, nicht für Vollstreckungsmaßnahmen. Bei im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten genügt zur Eintragung die Vorlage des Titels gegen den das Gesamtgut verwaltenden Ehepartner (Zö/Seibel § 740 Rz 7). Der Güterstand sowie die Alleinverwaltungsbefugnis des Titelschuldners ist dem Grundbuchamt nachzuweisen (Ehevertrag oder Güterrechtsregister). Liegt eine Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung vor, so muss die Verpflichtung gegen beide Ehegatten bestehen, aber nicht in einem Titel tituliert sein, es muss sich nur um einen einheitlichen Schuldgrund handeln (Zweibr FamRZ 09, 1910). Der einheitliche Schuldgrund ist bei zwei unterschiedlichen Titeln aus dem Titel selbst zu entnehmen, dafür reicht es nicht aus, dass die Forderungshöhe in beiden Titeln identisch ist München FamRZ 13, 1403). Ausländische Rechte: Beim Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des FGB-DDR sind die Vorschriften über die Gütergemeinschaft anzuwenden. Das gilt nur dann, wenn die Eheleute ggü dem Gericht die Erklärung abgegeben haben, dass für sie der bisherige Güterstand fortgelten soll (Art 234 § 4 II EGBGB). Ansonsten erfolgte eine Umwandlung des gemeinschaftlichen Vermögens in Bruchteilseigentum, zu gleichen Teilen, jedenfalls dann, wenn im Grundbuch auch‹ in ehelichem Vermögen ›eingetragen ist. (LG Dresden Rpfleger 96, 405). Bei Ehegatten, die im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht leben, ist idR ein Titel gegen beide Ehegatten erforderlich (Zweibr FamRZ 07, 1580). Auch bei einer Gütergemeinschaft nach dänischem Recht ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek am Eigentumsanteil eines Ehegatten zulässig (München Rpfleger 21, 143 [OLG München 27.10.2020 - 34 Wx 568/19]). Verfahren: Grundsätzlich ist gem § 39 GBO die Voreintragung des Schuldners im Grundbuch als Eigentümer erforderlich, der Gläubiger kann aber diese selbst beantragen, § 14 GBO, und sich die dazu erforderlichen Urkunden über § 792 beschaffen. Als Ausnahme ist hier der Fall zu sehen, dass der Schuldner nach Beginn der Zwangsvollstreckung verstirbt, die Eintragung des Erblassers kann dann im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgen und die Vollstreckung in den Nachlass fortgesetzt werden (Stöber ZVG Rz 15a mwN). Der Einzelkaufmann ist nicht mit seiner Firma, sondern mit seinem bürgerlichen Namen im einzutragen. Gemäß § 15 GBV ist die Eintragung mit Vor- und Zunamen, Geburtstag oder Beruf und Wohnort erforderlich (BayObLG NJW-RR 88, 980). Der Antrag muss diese Angaben dementsprechend enthalten. Wenn der Titel auf Zahlung an einen Dritten lautet, so ist der Gläubiger unter Bezeichnung des Dr...