Rn 8
Die Forderung ist betragsmäßig anzugeben, aufgeteilt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten.
a) Hauptforderung.
Rn 9
Als Hauptforderung ist die Forderung einzutragen, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.
b) Zinsen.
Rn 10
Kapitalisierte Zinsen können nur eingetragen werden, wenn sie im Titel betragsmäßig ausgewiesen sind (Nürnbg Rpfleger 14, 585 [OLG Nürnberg 10.04.2014 - 15 W 665/14]; München NJOZ 12, 133). Auch eine isolierte Sicherungshypothek für rückständige und bezifferte Zinsen kann eingetragen werden, sofern der Mindestbetrag von 750 EUR erreicht ist (Ddorf Rpfleger 19, 336 [OLG München 15.01.2019 - 34 Wx 400/18]). Ansonsten werden Zinsen als Nebenforderung im Grundbuch eingetragen, und zwar mit Zinssatz und Verzinsungsbeginn. Enthält der Titel keine kapitalisierten Zinsen, sondern nur einen Zinssatz und einen Zinsbeginn, sind die Zinsen nur als Nebenforderung tituliert und die Eintragung einer Zwangshypothek über kapitalisierte Zinsen ist nicht zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Zinsen nach Erledigung des Hauptanspruchs zur Hauptforderung werden (Nürnberg MDR 14, 802). Eine isolierte Hypothek für als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen ist nicht möglich. Auch wenn die Zinsen im Vollstreckungstitel als Verzugszinsen ausgewiesen sind, entsteht die Sicherungshypothek für sie nur mit Eintragung, § 867 I 2. Ohne Eintragung haftet das Grundstück anders als bei der Hypothek nach § 1118 BGB nicht für die Zinsen (Stöber ZVG Rz 21). Ist die Hypothek ursprünglich ohne Zinsen in das Grundbuch eingetragen, können die vergessenen Zinsen nachträglich nicht im gleichen Rang eingetragen werden (Celle FGPrax 13, 103; HK-ZV/Noethen § 866 Rz 6; aA St/J/Bartels § 866 Rz 6, Arg § 1119 BGB). Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nur für die Zinsen ist zulässig, dann muss insbesondere die Mindestgrenze wieder nur für die Zinsen eingehalten sein (Celle FGPrax 13, 103 [OLG Celle 30.11.2012 - 4 W 202/12]). Bei variablen Zinssätzen, auch beim gesetzlichen Zinssatz gem § 288 I BGB, ist ein angemessener Höchstzinssatz anzugeben. Bei Bezugnahme auf den Basiszinssatz ist die Angabe eines Höchstzinssatz nicht erforderlich (BGH NJW 06, 1341 [BGH 26.01.2006 - V ZB 143/05]). In diesem Fall ist der Zinssatz wie tituliert bei der Hypothek einzutragen.
c) Kosten.
Rn 11
Die Kosten des Rechtsstreites, sowie die Kosten bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen sind eintragungsfähig, sie müssen aber besonders eingetragen werden, wenn sie von der Zwangshypothek erfasst werden sollen. Bei einer Vollstreckung der Kosten gem § 788 ist die gesonderte Festsetzung der Vollstreckungskosten nicht erforderlich, wenn sie mit dem Hauptanspruch aus dem Haupttitel vollstreckt werden. Dann ist die Glaubhaftmachung bei Antragstellung erforderlich (Stöber ZVG Rz 23). Der Nachweis in der Form des § 29 GBO ist nicht erforderlich. Die Kosten des Verfahrens auf Eintragung der Zwangshypothek müssen nicht gesondert eingetragen werden, für sie haftet das Grundstück gem Abs 1 S 3 kraft Gesetzes.