I. Antrag.
Rn 2
Ein ausdrücklicher Antrag ist erforderlich, der gem § 13 I GBO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Grundbuchamtes zu stellen ist. Die Form des § 29 GBO ist nicht erforderlich. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Gläubiger. Das Vollstreckungsgericht und der Schuldner sind nicht antragsberechtigt (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 2). Auch eine Vollmacht ist im Original und in Schriftform vorzulegen. Die Wirksamkeit der Vollmacht ist vom GBA vAw zu prüfen, allerdings nicht die Wirksamkeit des vorgelegten Vollmachtsnachweises (Zweibr JurBüro 01, 271). Es besteht kein Anwaltszwang. Die Vollmachtsvorlage für den im Titel angegebenen Prozessbevollmächtigten, oder wenn ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand als Kammermitglied auftritt, ist nicht notwendig. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, er muss allerdings faktisch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, da der besondere Eingangsvermerk auf dem Antrag anzubringen ist, aus welchem sich die Erledigungsreihenfolge beim GBA ergibt. Gemäß § 17 GBO bestimmt der Antragseingang die Reihenfolge der Bearbeitung. Wird als Inhalt eines Erbbaurechts gem § 5 ErbbauRG vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Belastung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, darf die Belastung erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Zustimmung nachgewiesen ist, § 15 ErbbauRG. Dies gilt auch für die Eintragung einer Sicherungshypothek im Weg der Zwangsvollstreckung, § 8 ErbbauRG (KG Rpfleger 18, 377 [KG Berlin 27.02.2018 - 1 W 35/18]).
II. Antragsrücknahme.
Rn 3
Die Antragsrücknahme ist bis zur Unterzeichnung der Eintragung möglich. Streitig ist, welcher Form die Rücknahme des Antrags bzw Widerruf der Vollmacht zur Antragstellung bedarf. Teilweise wird vertreten, dass eine öffentliche beziehungsweise öffentlich beglaubigte Urkunde gem §§ 29, 31 GBO (Ddorf Rpfleger 00, 62 [BayObLG 30.09.1999 - 2 Z BR 146/99]; Hamm Rpfleger 85, 231; Stöber ZVG Rz 38) erforderlich sei. Nach anderer Auffassung genügt die Schriftform (Hintzen ZIP 91, 474). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, die Antragsrücknahme einer stärkeren Form zu unterwerfen, als die Antragstellung, daher muss die Schriftform ausreichen. Im gesamten Zwangsvollstreckungsverfahren sind sowohl die Anträge auf Durchführung einer Maßnahme als auch die Antragsrücknahme keiner Form unterworfen (Hintzen Rz 529). Die Doppelnatur des Verfahrens auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch bedarf jedenfalls hinsichtlich der Antragstellung und der Antragsrücknahme aufgrund der Unterschiede zum rein grundbuchrechtlichen Verfahren nicht der Schutzfunktion der notariellen Beglaubigung, sodass die Antragsrücknahme ebenfalls formfrei möglich sein muss. Das Verfahren würde sonst unnötig verkompliziert, was dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, der gerade im Zwangsvollstreckungsverfahren Bedeutung entfaltet, widersprechen würde.
III. Inhalt des Antrags.
1. Grundstücksbezeichnung.
Rn 4
Im Antrag ist die Bezeichnung des zu belastenden Grundbesitzes nach dem Inhalt des Grundbuches gem § 28 GBO notwendig, damit die Identität festgestellt werden kann.
2. Angabe von Gläubiger und Schuldner.
a) Grundsätze.
Rn 5
Der Grundstückseigentümer und der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner müssen identisch sein. Identität ist nicht gegeben, wenn im Urt eine BGB Gesellschaft verurteilt ist, die Hypothek aber am Grundbesitz eines der Gesellschafter eingetragen werden soll (BayObLG NJW-RR 02, 991 [BayObLG 14.02.2002 - 2 Z BR 176/01]). Der Prüfungsumfang des GBA kann bei behördlichen Ersuchen um Eintragung an einem Grundstück der Erbengemeinschaft bei Schulden eines Miterben eingeschränkt sein, wenn es sich um eine Schuld aus dem Erbschaftsteuerverhältnis handelt (OLGR München 09, 793). Die Eintragung einer Sicherungshypothek gegen einen minderjährigen Schuldner und Eigentümer bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Diese ist nur bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen über das Grundstück erforderlich (§ 1799 BGB, früher § 1822 BGB aF). Ist die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück noch nicht vollzogen, kann für eine Schuld nur eines der Miterben keine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden (München FGPrax 15, 257 [OLG München 09.09.2015 - 34 Wx 260/15]). Als Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur die Person eingetragen werden, die durch Vollstreckungstitel oder Vollstreckungsklausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (München NJW-RR 18, 1487 [OLG München 28.06.2018 - 34 Wx 138/18]). Eingetragen wird der Prozessstandschafter, zB ein Elternteil, der gem § 1629 III BGB Unterhaltsansprüche des Kindes im eigenen Namen geltend macht. Ist der Gläubiger minderjährig, ist der gesetzliche Vertreter ebenfalls einzutragen. Ein Insolvenzverwalter ist mit dem Zusatz ›als Insolvenzverwalter über das Vermögen des X‹ einzutragen (Keller NZI 16, 507; Schneider NZI 20, 1016; aA München NZI 16, 506 [OLG München 02.02.2016 - 34 Wx 20/16]; Jena NZI 20, 1015 [OLG Jena 27.07.2020 - 3 W 211/20]).
b) Ehegatten.
Rn 6
Bei Ehegatten gilt: Bei der ...