Rn 4
Im Anwaltsprozess muss zu der Anzeige der Kündigung noch die Anzeige der Bestellung eines neuen namentlich zu bezeichnenden (BGH VersR 85, 1185, 1186) Anwalts hinzutreten, um die bisherige Prozessvollmacht im Außenverhältnis zu beenden (BGH NJW 07, 2124, 2125 [BGH 25.04.2007 - XII ZR 58/06]). Auch diese Anzeige ist formlos möglich, sie muss eindeutig sein (Köln OLGR 92, 96). Ob die schlichte Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts die Anzeige des Widerrufs der Vollmacht des bisherigen beinhaltet, ist wegen § 84 nicht selbstverständlich (§ 84 Rn 2), muss durch Auslegung ermittelt werden und kommt nicht in Betracht, wenn keine vorherige oder gleichzeitige Anzeige des Erlöschens erfolgt ist (BGH NJW 80, 2309, 2310; 07, 3640, 3642; FamRZ 04, 865; Musielak/Voit/Weth § 87 Rz 5; Zö/Althammer§ 87 Rz 2). Diese Wirkungen können nur eintreten, wenn der neue Anwalt postulationsfähig ist (BGH NJW 07, 2124, 2125 [BGH 25.04.2007 - XII ZR 58/06]). Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Anwalt seine Postulationsfähigkeit verloren hat (Köln OLGR 08, 571). Selbst die alleinige Bezeichnung des neuen Anwalts als Prozessbevollmächtigten in einer Rechtsmittelschrift beinhaltet noch nicht zwingend die Anzeige des Erlöschens (Bremen OLGR 06, 418, 419). Die Vollmacht gilt auch im Vollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888, 890 fort (arg ›Prozessgericht‹; vgl. Frankf NJW-RR 20, 384 Rz 4). In einem selbstständigen Nebenverfahren, in dem der Anwaltszwang nicht gilt, genügt die bloße Anzeige auch dann, wenn für das zugehörige Hauptverfahren Anwaltszwang besteht (KG NJW 72, 543, 544 [KG Berlin 23.07.1971 - 1 W 1138/71]; Karlsr OLGR 98, 56; Köln Beschl v 5.11.08 – 17 W 259/08, Rz 8 für das Kostenfestsetzungsverfahren; aA Bremen NJW-RR 86, 358; vgl allg Zö/Althammer § 87 Rz 3; Musielak/Voit/Weth § 87 Rz 5). Ob in einem solchen Verfahren der Antragstellung durch die Partei selbst die Anzeige der Kündigung zu entnehmen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (Kobl NJW-RR 97, 1023 [OLG Koblenz 05.06.1996 - 14 W 288/96]). Dies gilt auch dann, wenn ein zur Selbstvertretung berechtigter Anwalt (§ 78 IV) davon keinen Gebrauch macht und sich für ihn ein Prozessbevollmächtigter bestellt. Dieser bleibt Ansprechpartner des Gerichts, bis sich ein neuer Bevollmächtigter bestellt oder der Anwalt angezeigt hat, dass er sich nunmehr selbst vertreten möchte (BFH Beschl v 10.11.15 – VII B 91/15 Rz 3). Diese Grundsätze sind nach dem mit der Norm verfolgten Zweck auch anzuwenden, wenn der ›Vollmachtvertrag‹ nicht gekündigt, sondern einvernehmlich aufgehoben wurde.