I. Hinterlegung eines Geldbetrages im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Rn 3
Es muss ein Geldbetrag iRd Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen hinterlegt worden sein, entweder durch den Gerichtsvollzieher nach § 827 II oder durch den Drittschuldner nach § 853 und eine Anzeige der Sachlage an das Amtsgericht erfolgt sein. Die Hinterlegung des Schuldbetrags durch den Drittschuldner unter Anzeige der Hinterlegung an das Vollstreckungsgericht und Aushändigung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an das Vollstreckungsgericht führt kraft Gesetzes ohne weiteres Zutun der Parteien zum Verteilungsverfahren nach § 872 (BayObLG NJOZ 21, 557).
II. Unzureichende Verteilungsmasse.
Rn 4
Die Verteilungsmasse darf zur Befriedigung aller Gläubiger, die beteiligt sind, nicht ausreichen. Außerdem ist Voraussetzung, dass keine Einigung zwischen den Gläubigern erzielt worden ist. Der Gerichtsvollzieher oder der Drittschuldner sind nicht verpflichtet, auf eine Einigung der Gläubiger vor Eintritt des Verteilungsverfahrens hinzuwirken. Das ist Aufgabe des Gerichts. Es müssen mindestens zwei Gläubiger beteiligt sein, wobei nicht Voraussetzung ist, dass die Gläubiger bereits berechtigt sind, sich aus dem betroffenen Gegenstand oder Recht zu befriedigen. Eine Vorpfändung reicht ebenso aus, wie die Pfändung eines Arrestgläubigers oder eine Sicherungsvollstreckung (MüKoZPO/Eickmann Rz 4).
III. Vorrang des Verteilungsverfahrens.
Rn 5
Liegen die Voraussetzungen des Verteilungsverfahrens vor, dann besteht kein Wahlrecht der Gläubiger, eine andere Verfahrensart oder Klage zu benutzen, um den Streit zu klären. Das Verfahren tritt vAw ein. Während des Verteilungsverfahrens ist eine auf § 812 BGB gestützte Klage auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages durch die Hinterlegungsstelle oder auf die durch die Hinterlegung erlangte Sperrposition nicht zulässig. Die am Verfahren beteiligten Gläubiger können auch nicht mehr Vollstreckungsmängel bei der Pfändung durch einen vorrangigen Gläubiger selbständig mit der Erinnerung angreifen. Wenn eine Erinnerung dazu führen würde, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt und das durch sie begründete Pfändungspfandrecht zum Erlöschen gebracht würde, müssen Mängel der Vollstreckungshandlung mit dem Widerspruch geltend gemacht werden und führen, wenn der Widerspruch Erfolg hat, dazu, dass das Recht im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt wird (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 3). Sonstige Rechtsbehelfe des Schuldners oder nicht beteiligter Gläubiger bleiben zulässig, da diese nicht Beteiligte iSd § 878 sind. Wird daraufhin die Zwangsvollstreckung in den gesamten streitbefangenen Gegenstand eingestellt, so darf das Verteilungsverfahren nicht fortgeführt werden (MüKoZPO/Eickmann Rz 18). Sofern nur die von einem Gläubiger betriebene Vollstreckung eingestellt wird, so nimmt der Gläubiger weiter am Verfahren teil, solange die Pfändung nicht aufgehoben ist. Der auf ihn entfallene Erlösanteil wird hinterlegt (St/J/Münzberg Rz 10), ebenso wie die Anteile der Gläubiger, die noch kein Befriedigungsrecht haben.