Rn 4

Die Verteilungsmasse darf zur Befriedigung aller Gläubiger, die beteiligt sind, nicht ausreichen. Außerdem ist Voraussetzung, dass keine Einigung zwischen den Gläubigern erzielt worden ist. Der Gerichtsvollzieher oder der Drittschuldner sind nicht verpflichtet, auf eine Einigung der Gläubiger vor Eintritt des Verteilungsverfahrens hinzuwirken. Das ist Aufgabe des Gerichts. Es müssen mindestens zwei Gläubiger beteiligt sein, wobei nicht Voraussetzung ist, dass die Gläubiger bereits berechtigt sind, sich aus dem betroffenen Gegenstand oder Recht zu befriedigen. Eine Vorpfändung reicht ebenso aus, wie die Pfändung eines Arrestgläubigers oder eine Sicherungsvollstreckung (MüKoZPO/Eickmann Rz 4).

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