Gesetzestext
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von dem Gericht ein Teilungsplan angefertigt.
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von dem Bestand der Masse vorweg in Abzug zu bringen.
(3) 1Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. 2Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht statt.
A. Frist und Aufstellung des Plans.
Rn 1
Die Frist, nach welcher der Teilungsplan aufgestellt werden kann, beginnt mit der Zustellung an den letzten Gläubiger. VAw wird dann der Teilungsplan aufgestellt, und zwar auf Grundlage der Pfändungs- und Hinterlegungsprotokolle und nach Berechnung der einzelnen Gläubiger. Der Teilungsplan ist dann Grundlage der Erlösverteilung im Termin zur mündlichen Verhandlung.
B. Aufzunehmende Forderungen.
I. Wirksamkeit des Pfandrechts.
Rn 2
Im Verteilungsverfahren wird die materiell-rechtliche Berechtigung der Forderungen nicht geprüft. Geprüft wird allerdings die Wirksamkeit der Pfändungen, offensichtlich unwirksame Pfändungen dürfen nicht aufgenommen werden. Nur anfechtbare Pfändungen müssen ebenso aufgenommen werden wie solche, bei denen die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt ist. Es kommt nur darauf an, dass das Pfandrecht noch besteht (St/J/Münzberg Rz 2). Streitig ist, ob eine Forderung aufgenommen wird, wenn das Gericht Zweifel an der Wirksamkeit der Pfändung hat (Für Berücksichtigung Wieczorek/Schütze/Storz § 874 Rz 3; St/J/Münzberg Rz 2; aA MüKoZPO/Eickmann Rz 7). Da im formalisierten Verteilungsverfahren Rechtssicherheit vorgeht, sollte im Zweifel die Forderung berücksichtigt werden und die anderen Gläubiger auf den Klageweg verwiesen werden. Da sie durch eine unwirksame Pfändung betroffen sind, steht ihnen die Drittwiderspruchsklage offen.
II. Arrestforderungen.
Rn 3
Arrestforderungen sind nur vorläufig zu berücksichtigen (RGZ 121, 351), ebenso solche Forderungen, für welche lediglich eine Vorpfändung ausgebracht ist. Hier ist ein Hilfsplan aufzustellen für den Fall, dass der Arrest aufgehoben beziehungsweise eine Pfändung nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 845 beigebracht wird. Nach der Aufstellung des Teilungsplanes können Ergänzungen von den Gläubigern nicht mehr vorgenommen werden.
III. Teilungsplan.
Rn 4
In den Teilungsplan aufgenommen wird:
- der Hinterlegungsbetrag mit Zinsen (Teilungsmasse), hinsichtlich der Zinsen besteht Streit, ob die Genehmigung der Teilungsmasse hinzuzurechnen sind demnach zur weiteren Befriedigung nachrangiger Gläubiger dienen (MüKo/Eickmann Rz 5) oder ob sie den bestberechtigten Gläubigern im Verhältnis ihrer Ansprüche zustehen (OLGR Karlsr 06, 943). Der letztgenannten Meinung ist der Vorzug zu geben, da das Verteilungsverfahren keine gleichmäßige Befriedigung mehrerer Gläubiger erreichen will, sondern unverändert das Prioritätsprinzip gilt.
- die aus der Hinterlegungsmasse vorab zu entnehmenden Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Verfahrens sind an erster Rangstelle zu berücksichtigen. Das sind die Gebühren und Auslagen des Verteilungsverfahrens und der Hinterlegung sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers, soweit dieser sie nicht vor der Hinterlegung entnommen hat.
- die Forderungen aller Gläubiger mit Betrag und Rangstelle. Die Forderung soll gem § 367 BGB aufgeschlüsselt werden und wird in dieser Reihenfolge im Plan berücksichtigt. An erster Stelle stehen die Kosten, die Notwendigkeit der Vollstreckungskosten gem § 788 ist auch im Verteilungsverfahren zu prüfen. Die Zinsen werden berechnet bis zum Tage vor dem Verteilungstermin. An dritter Stelle steht die Hauptforderung, soweit wegen ihr gepfändet ist.
Der Plan muss alle Gläubiger umfassen, auch wenn im Ergebnis nur an den ersten zugeteilt wird. Unter Umständen kann sich der Plan nach einem Widerspruch noch ändern, für diesen Fall muss die weitere Zuteilung festgestellt sein. Es können auch fortlaufende Bezüge zur Verteilung stehen, dann muss bereits der erste Teilungsplan auch die Zuteilungen für den Fall enthalten, dass weitere Beträge zur Teilungsmasse gegangen. Es wird kein neuer Plan aufgestellt.