Rn 2
Wird im Termin ein Widerspruch gegen den Teilungsplan erhoben, so ist die Planausführung gehindert.
I. Widerspruchsberechtigung.
Rn 3
Widerspruchsberechtigt ist jeder Gläubiger, dessen Recht durch die Zuteilung ganz oder tw verdrängt wird. Voraussetzung ist weiterhin, dass nach den vorgelegten Unterlagen dem widersprechenden Gläubiger ein Pfandrecht tatsächlich zusteht (Zö/Seibel Rz 3). Dritte sind nicht widerspruchsberechtigt, sie sind darauf verwiesen, ggf ihre Rechte mit den Klagen nach § 771 oder § 805 geltend zu machen. Der Schuldner ist nicht widerspruchsberechtigt, er kann lediglich gem §§ 767, 769 vorgehen. Sein Widerspruch ist unstatthaft und muss wegen der klaren gesetzlichen Regelung auch nicht formell zurückgewiesen werden (Zö/Seibel Rz 4, Wieczorek/Schütze/Storz Rz 13).
II. Form des Widerspruchs.
Rn 4
Der Widerspruch kann mündlich im Termin erklärt werden oder schriftlich vor dem Termin oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Spätestens muss der Widerspruch vor Aufstellung des Teilungsplanes im Termin erhoben sein. Der Widerspruch muss nicht begründet werden, allerdings muss der Widersprechende erkennen lassen, welche anderweitige Zuteilung er begehrt und gegen wen sich der Widerspruch richtet (RGZ 26, 424). Der Widerspruch kann ohne Begründung, und ohne dass es der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedürfe, zurückgenommen werden (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 1).
III. Verhandlung über den Widerspruch.
Rn 5
Über den Widerspruch ist im Termin zu verhandeln, jeder beteiligte Gläubiger muss sich sofort erklären, weder eine schriftliche Erklärung nach dem Termin noch eine Vertagung kommt in Betracht. Bei anwesenden Beteiligten, die sich nicht erklären, wird gem § 138 III vermutet, dass sie mit der Plan Ausführung einverstanden sind. Bei nicht erschienenen Beteiligten wird gem § 877 II vermutet, dass sie den Widerspruch nicht als begründet anerkennen. Nach Ergebnis der Erörterung entscheidet sich die weitere Vorgehensweise. Einigen sich die Gläubiger, so ändert das Gericht den Plan entsprechend und führt den Verteilungsplan so aus. Ebenso wenn der Widerspruch nach der Verhandlung zurückgenommen wird. Einigen sich die Gläubiger nicht, so bleibt es bei der Hinterlegung der ungeklärten Beträge § 876 S 4. Dann weist das Gericht die Gläubiger darauf hin, dass der vom Widerspruch betroffene Teil des Plans ausgeführt wird, wenn nicht innerhalb der Monatsfrist des § 878 I die Erhebung einer Widerspruchsklage nachgewiesen wird. Soweit der Plan durch den Widerspruch nicht betroffen ist, wird er ausgeführt.
IV. Planausführung.
Rn 6
Der Verteilungsplan wird durch Anweisung an die Hinterlegungsstelle ausgeführt, die Beträge laut Plan an die Gläubiger auszuzahlen. Bei Widerspruch wird der Plan insoweit ausgeführt, als er vom Widerspruch nicht betroffen ist (Im Einzelnen: MüKoZPO/Eickmann Rz 14 ff).