Gesetzestext
1Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. 2Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. 3Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. 4Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.
A. Allgemeines.
Rn 1
Wenn im Termin ein Widerspruch nicht erhoben wird, dann wird der festgestellte Plan ausgeführt. Der Widerspruch ist spezieller Rechtsbehelf gegen den Teilungsplan. Damit kann sowohl die Behauptung, dem Gläubiger stünde ein besseres Recht zu, als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei Aufstellung des Termins gerügt werden (Wieczorek/Schütze/Storz Rz 10; aA ThoPu/Hüßtege Rz 3, nur Einwendungen materieller Art). In Frage kommt die Rüge der Nichtberücksichtigung (str; MüKoZPO/Eickmann Rz 2) des eigenen Rechtes oder seines Ranges. Ebenso die Berücksichtigung eines anderen Gläubigers oder seines Ranges. Ebenso führt der Widerspruch eines Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren zur Anwendung der Vorschriften nach §§ 876 ff (§ 115 ZVG).
B. Verfahren bei Widerspruch gegen den Teilungsplan.
Rn 2
Wird im Termin ein Widerspruch gegen den Teilungsplan erhoben, so ist die Planausführung gehindert.
I. Widerspruchsberechtigung.
Rn 3
Widerspruchsberechtigt ist jeder Gläubiger, dessen Recht durch die Zuteilung ganz oder tw verdrängt wird. Voraussetzung ist weiterhin, dass nach den vorgelegten Unterlagen dem widersprechenden Gläubiger ein Pfandrecht tatsächlich zusteht (Zö/Seibel Rz 3). Dritte sind nicht widerspruchsberechtigt, sie sind darauf verwiesen, ggf ihre Rechte mit den Klagen nach § 771 oder § 805 geltend zu machen. Der Schuldner ist nicht widerspruchsberechtigt, er kann lediglich gem §§ 767, 769 vorgehen. Sein Widerspruch ist unstatthaft und muss wegen der klaren gesetzlichen Regelung auch nicht formell zurückgewiesen werden (Zö/Seibel Rz 4, Wieczorek/Schütze/Storz Rz 13).
II. Form des Widerspruchs.
Rn 4
Der Widerspruch kann mündlich im Termin erklärt werden oder schriftlich vor dem Termin oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Spätestens muss der Widerspruch vor Aufstellung des Teilungsplanes im Termin erhoben sein. Der Widerspruch muss nicht begründet werden, allerdings muss der Widersprechende erkennen lassen, welche anderweitige Zuteilung er begehrt und gegen wen sich der Widerspruch richtet (RGZ 26, 424). Der Widerspruch kann ohne Begründung, und ohne dass es der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedürfe, zurückgenommen werden (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 1).
III. Verhandlung über den Widerspruch.
Rn 5
Über den Widerspruch ist im Termin zu verhandeln, jeder beteiligte Gläubiger muss sich sofort erklären, weder eine schriftliche Erklärung nach dem Termin noch eine Vertagung kommt in Betracht. Bei anwesenden Beteiligten, die sich nicht erklären, wird gem § 138 III vermutet, dass sie mit der Plan Ausführung einverstanden sind. Bei nicht erschienenen Beteiligten wird gem § 877 II vermutet, dass sie den Widerspruch nicht als begründet anerkennen. Nach Ergebnis der Erörterung entscheidet sich die weitere Vorgehensweise. Einigen sich die Gläubiger, so ändert das Gericht den Plan entsprechend und führt den Verteilungsplan so aus. Ebenso wenn der Widerspruch nach der Verhandlung zurückgenommen wird. Einigen sich die Gläubiger nicht, so bleibt es bei der Hinterlegung der ungeklärten Beträge § 876 S 4. Dann weist das Gericht die Gläubiger darauf hin, dass der vom Widerspruch betroffene Teil des Plans ausgeführt wird, wenn nicht innerhalb der Monatsfrist des § 878 I die Erhebung einer Widerspruchsklage nachgewiesen wird. Soweit der Plan durch den Widerspruch nicht betroffen ist, wird er ausgeführt.
IV. Planausführung.
Rn 6
Der Verteilungsplan wird durch Anweisung an die Hinterlegungsstelle ausgeführt, die Beträge laut Plan an die Gläubiger auszuzahlen. Bei Widerspruch wird der Plan insoweit ausgeführt, als er vom Widerspruch nicht betroffen ist (Im Einzelnen: MüKoZPO/Eickmann Rz 14 ff).
C. Sonstige Rechtsbehelfe.
Rn 7
Die sofortige Beschwerde gem § 793 iVm § 11 RPflG ist zur Rüge von Verfahrensverstößen statthaft. Die sofortige Beschwerde ist zB statthaft, wenn der Rechtspfleger selbst über einen Widerspruch entschieden und ihn als unberechtigt für das weitere Verteilungsverfahren außer Acht gelassen hat (BGH NJW-RR 07, 782 [BGH 01.02.2007 - V ZB 80/06]). Ein Gläubiger, der keinen Widerspruch erhoben hat, ist auch nicht beschwerdeberechtigt. Ihm steht aber wie allen anderen Gläubigern die Widerspruchsklage gem § 878 zu.